Eine Fluggesellschaft hatte bei der Flugbuchung auf ihrer Internetseite lediglich den Endpreis für den Flug inklusive Steuern angegeben. Nicht erkennbar war für den Interessenten, wie sich dieser Endpreis zusammensetzte, also wie hoch etwa die Flughafengebühren oder Steuern innerhalb des angegebenen Endpreises waren. Ein Wettbewerbsverein hielt dies für wettbewerbswidrig, da eine einschlägige EUVerordnung verlange, dass schon bei Beginn der Buchung neben dem Endpreis auch der reine Flugpreis, Steuern und Gebühren sowie weitere Entgelte aufgeschlüsselt benannt werden müssten. Die Klage der Verbraucherschützer hatte beim Kammergericht Berlin1 Erfolg.
Europäische Luftverkehrsdienste-Verordnung
Die Richter verwiesen zunächst auf Art. 23 Abs. 1 S. 3 der Europäischen Luftverkehrsdienste-Verordnung (VO).Hiernach ist der bei einer Flugreise zu zahlende Endpreis stets auszuweisen; zudem muss er den Flugpreis sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar anfallen und vorhersehbar sind, einschließen. Es sind also neben dem Endpreis der Flugpreis, die Steuern, die Flughafengebühren sowie sonstige Gebühren und Entgelte zu benennen. Nach Auffassung des Kammergerichts sind daher dem Kunden immer die Höhe der Beträge mitzuteilen, die im zu zahlenden Endpreis auf die in der VO genannten, verschiedenen Bestandteile des Endpreises entfallen. Es reiche nicht aus, wenn die Fluggesellschaft die einzelnen Positionen in den Endpreis ohne Bezifferung einrechne. Denn ohne zu wissen, inwieweit Steuern und Gebühren bereits Bestandteil des Endpreises seien, sei es Kunden nicht möglich, den zu zahlenden Endpreis effektiv mit den Preisen von Konkurrenten zu vergleichen. Im Übrigen könnte der Kunde die Berechtigung einer von der Fluggesellschaft nachträglich geltend gemachten Preiserhöhung, etwa wegen Steuererhöhung oder Gebührenerhöhung, nicht nachhaltig überprüfen. Somit war die reine Endpreisangabe im vorliegenden Fall unzulässig und damit wettbewerbswidrig.
Preisbestandteile müssen von Anfang an benannt werden
Schließlich wies das Kammergericht noch darauf hin, dass die einzelnen Preisbestandteile nicht erst nach der Buchung, sondern bereits bei der erstmaligen Angabe des Preises bei Buchungsbeginn neben dem reinen Flugpreis anzugeben seien. Das Angebot des Flugs müsse die einzelnen Bestandteile von Anfang an enthalten, um eine Vergleichbarkeit für den Verbraucher zu ermöglichen.
Anmerkung:
Das Urteil des Kammergerichts Berlin beruht klar auf den Vorgaben der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der in vergleichbaren Fällen stets ebenfalls auf einer detaillierten Aufstellung der Preisbestandteile des Endpreises bestanden hat. Die Auflistung der einzelnen Preisbestandteile ist für den Flugreisenden auch und insbesondere dann von Bedeutung, wenn er einen Flug, etwa aus privaten Gründen, storniert. Denn die rein personenbezogenen Steuern und Gebühren im Endpreis muss die Fluggesellschaft an ihn zurückerstatten, da diese Kosten im Fall des Rücktritts des Kunden nicht anfallen.