RICHARD BOORBERG VERLAG

×

19.07.2021

Extragebühr für Zahlung mittels »Sofortüberweisung« oder »PayPal« ist zulässig

   

Ein Unternehmen darf von seinen Kunden ein Entgelt für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal erheben, wenn das Entgelt allein für die Nutzung dieser Zahlungsmittel und nicht für eine damit im Zusammenhang stehende Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Kreditkarte verlangt wird (BGH). Wahl der Zahlungsmittel »Sofortüberweisung « und »PayPal« erhob der Reiseveranstalter ein vom jeweiligen Fahrpreis abhängiges zusätzliches Entgelt.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sah hierin einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht und verlangte von dem Reiseveranstalter Unterlassung. Beim Bundesgerichtshof1 hatte die Klage der Verbraucherschützer jedoch keinen Erfolg.

Kein Entgelt für Überweisungsaktion

Nach Auffassung der Richter hatte der Busreisen-Veranstalter dadurch, dass er für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal ein zusätzliches Entgelt verlangt hatte, gegen keine Vorschriften verstoßen.

Nach § 270 a Satz 1 BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, die den Zahlungspflichtigen (hier: Busreisenden) zur Zahlung eines Entgelts für die Nutzung einer SEPA-Basis-Lastschrift, einer SEPA-Firmen- Lastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte verpflichtet.

Bei der Wahl des Zahlungsmittels »Sofortüberweisung « kommt es zu einer Überweisung vom Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers. Dabei handelt es sich um eine SEPA-Überweisung im Sinne der genannten Vorschrift, auch wenn diese Überweisung nicht durch den Kunden selbst, wie üblich, sondern im Auftrag des Kunden durch den Betreiber des Zahlungsdienstes »Sofortüberweisung « ausgelöst wird. Das von dem Busreisen- Unternehmer bei Wahl der Zahlungsmöglichkeit »Sofortüberweisung« geforderte Entgelt werde aber nicht für die Nutzung dieser Überweisung verlangt, sondern für die Einschaltung des Zahlungsauslösedienstes, der neben dem

Auslösen der eigentlichen Zahlung weitere Dienstleistungen erbringe; so überprüft er etwa die Bonität des Zahlers und unterrichtet den Zahlungsempfänger vom Ergebnis dieser Überprüfung, sodass dieser seine Leistung bereits vor Eingang der Zahlung erbringen kann.

Auch bei der Wahl der Zahlungsmöglichkeit PayPal kann es zu einer SEPA-Überweisung oder SEPA- Lastschrift kommen, wenn das PayPal-Konto des Zahlers kein ausreichendes Guthaben aufweist und durch eine Überweisung, Lastschrift oder Kreditkartenabbuchung aufgeladen werden muss. Auch in diesem Fall verlange der Busreisen-Unternehmer von seinen Kunden aber kein Entgelt für die Nutzung dieser Zahlungsmittel, sondern allein für die Einschaltung des Zahlungsdienstes PayPal, der die Zahlung vom Pay-Pal-Konto des Zahlers auf das PayPal-Konto des Empfängers durch Übertragung von E-Geld abwickelt. Damit liege ein Entgelt für eine zusätzliche Leistung vor; die Erhebung eines solchen Entgelts stehe daher dem Verbot der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Zahlungskarte nicht entgegen.

Autoren:
Klaus Krohn
Quelle:
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. 03. 2021 – I ZR 203/19