RICHARD BOORBERG VERLAG

×

02.05.2019

Eingeschränkte Haftung der Freiwilligen Feuerwehr für Schäden beim Einsatz

  

Die Verbandsgemeinde als Träger der Freiwilligen Feuerwehr haftet nur dann für Schäden eines Nachbarn bei Löscharbeiten, wenn die Beschädigungen grob fahrlässig verursacht worden sind (LG Koblenz).

Auf einem unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstück des Anwesens des Herrn A brach ein Wohnungsbrand mit starker Rauchentwicklung aus. Zu dieser Zeit hatte A sein Fahrzeug auf seinem Grundstück abgestellt.

Die herbeigerufene Freiwillige Feuerwehr der Verbandsgemeinde verlegte gleichzeitig zur Erkundung der Brandstelle vorsorglich einen 10 cm dicken Wasserschlauch von einem Einsatzfahrzeug an dem Pkw des Herrn A vorbei zum Brandherd. Nach Abschluss der Erkundungsarbeiten und nach einem vergeblichen Kontaktversuch mit A deckte ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr den Pkw mit einer Schutzdecke ab; unmittelbar darauf begannen die eigentlichen Löscharbeiten. Durch Einwirkung des kalten Spritzwassers auf die heißen Dachziegel des brennenden Gebäudes platzten diese teilweise ab, wobei Splitter auf den Pkw des A fielen und diesen erheblich beschädigten. A verlangte später von der Verbandsgemeinde als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr Schadenersatz für die Beschädigungen an seinem Fahrzeug. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr ihn vor Durchführung der Löscharbeiten das Wegfahren des Fahrzeugs hätten ermöglichen müssen. Unabhängig davon sei die Absicherung des Fahrzeugs durch die Schutzdecke völlig unzureichend gewesen.

Beim Landgericht Koblenz hatte die Schadenersatzklage des Autobesitzers jedoch keinen Erfolg.

Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit

Nach Ansicht der Richter komme zwar grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch gegen die Verbandsgemeinde als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr wegen Verletzung der sog. Amtshaftung in Betracht; dies allerdings nur dann, wenn den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr bei ihrem Einsatz der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit bei der Brandbekämpfung gemacht werden könne.

Eine grobe Fahrlässigkeit sei allerdings nur dann gegeben, wenn eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung vorliege und die übliche erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt worden sei.

Hierbei sei zu beachten, dass die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr ehrenamtlich tätige Gemeindebürger seien; deshalb dürften die aus dem Dienst erwachsenden Amtspflichten nicht überspannt werden. Es sei insbesondere nicht zu beanstanden, wenn die teilnehmenden Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr zunächst ihr Hauptaugenmerk auf das wichtigere Rechtsgut, nämlich das brennende Wohnhaus, gerichtet hätten und nicht primär auf den Schutz des Pkw. Selbst ein Zeitverzug von 2 – 3 Minuten, um ein Wegfahren des Pkw zu ermöglichen, habe nach Einschätzung des Gerichts von den eingesetzten Feuerwehrleuten nicht hingenommen werden müssen.

Im Übrigen sei durch Verwendung einer Schutzdecke durchaus versucht worden, den Pkw des A vor Schäden zu bewahren. Es sei insoweit nicht grob vorwerfbar, dass diese Form der Sicherung sich im Nachhinein als nicht ausreichend dargestellt habe. Denn maßgeblich sei vielmehr die Beurteilung der Sachlage zum Zeitpunkt der vorzunehmenden Handlung, insbesondere unter Berücksichtigung der von den Feuerwehrleuten unter Zeitdruck schnell zu treffenden Entscheidung.

Insgesamt verneinte somit das Landgericht Koblenz das Vorliegen eines grob fahrlässigen Verhaltens seitens der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr; damit schied ein Anspruch auf Schadenersatz des Fahrzeughalters gegen die Verbandsgemeinde als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr aus.

Autoren:
Klaus Krohn
Quelle:
Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. 10. 2018 – 1 O 45/18