Eine GmbH betrieb einen kommerziellen Vermittlungsdienst für Pflegedienstleistungen. Sie vermittelte Interessenten für Leistungen wie Heimplätze, Pflegekräfte oder barrierefreie Badumbauten an gewerbliche Anbieter.
Auf ihrer Website bewarb die GmbH einen »Anbieter-Vergleich«. Dabei verkaufte sie die Kontaktdaten interessierter Verbraucher an bis zu drei Unternehmen. Diese gewerblichen Käufer – etwa Handwerker, Pflegedienste, Sanitätshäuser – mussten für jeden Kontakt eine Provision zwischen zwölf und 100 € bezahlen, egal, ob es später zum Vertragsschluss kam oder nicht.
Die GmbH bezeichnete sich auf ihrer Internetseite durchgehend als »Verband Pflegehilfe« und ihre gewerblichen Rahmen- Vertragspartner als »Verbandsmitglieder«.
Die Wettbewerbszentrale verlangte von der GmbH, die Verwendung des Begriffs »Verband« zu unterlassen, da dies eine Irreführung darstelle. Das Landgericht Mainz teilte diese Einschätzung und untersagte der GmbH, sich künftig als »Verband« zu bezeichnen.
Verband als Interessenvertretung
Der Verbraucher verbinde mit dem Begriff »Verband« die Vorstellung von einer Vereinigung, die eine gemeinsame Interessenvertretung entfalte und insbesondere auf eigenen Gewinn verzichte. Außerdem erwarte er bei einer Gesellschaft, die sich als »Verband« bezeichne, günstigere Konditionen als bei Mitbewerbern, weil der Anbieter nach dem Kostendeckungsprinzip ohne Gewinnerzielungsabsicht arbeite. All dies – so das Gericht – sei im vorliegenden Fall bei der GmbH nicht gegeben.
Täuschung durch irreführende Bezeichnung
Wer sich als Verband bezeichnet, letztlich aber wie jedes andere kommerzielle Unternehmen Dienstleistungen an Kunden mit Gewinnerzielungsabsicht verkauft, der täuscht sowohl die kooperierenden Unternehmen, als auch die Hilfe suchenden Verbraucher und deren Angehörige, die eigentlich besondere Verbandsvorteile erwarten. Dies führe zu einer deutlichen Verzerrung des Wettbewerbs.
Ähnlich wie Vergleichsportale, die Anbieter und Interessenten zusammenführten oder einen Marktüberblick ermöglichten, müsste hier auch die GmbH als solche erkennbar sein und transparent auf ihr Geschäftsmodell hinweisen. Insbesondere muss der Verbraucher darüber informiert werden, dass nur eine begrenzte Anzahl von Anbietern mitarbeiten und von diesen an die GmbH eine Provision für die Vermittlung zu zahlen sei.
Schließlich untersagte das Gericht der GmbH ebenfalls, die Kooperations-Partner als »Verbandsmitglieder« zu bezeichnen.