Käufer von Dieselautos, die vom Abgasskandal betroffen sind, haben keinen Schadenersatzanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Die entsprechenden Vorschriften bezwecken den Schutz der Allgemeinheit, nicht des Einzelnen.
Ein Käufer eines Autos, das vom Dieselskandal betroffen war, verklagte Hersteller und die Bundesrepublik Deutschland wegen des mangelhaften Fahrzeugs. Die Klage gegen den Hersteller nahm der Käufer zwischenzeitlich zurück, da er sich mit dem Unternehmen durch einen Vergleich geeinigt hatte. Von der Bundesrepublik verlangte er weiterhin Schadenersatz. Er argumentierte, dass Deutschland die europarechtlichen Vorgaben mangelhaft umgesetzt habe.
Normen dienen Allgemeininteresse – nicht dem Einzelnen
Das Landgericht Frankenthal/Pfalz wies die Klage gegen die Bundesrepublik ab. Der Mann legte Berufung ein. Das für die Berufung zuständige Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) wies seine Berufung zurück.1 Die Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs lägen nicht vor. Die Richter in Zweibrücken argumentierten, die maßgebenden europarechtlichen Regelungen (Richtlinie 2007/46/EG und die Verordnung (EG) Nr. 715/ 2007) dienten, ausgehend von den Erwägungsgründen und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dem Allgemeininteresse und nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen der Käufer eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Autos.
Auch ein Amtshaftungsanspruch gegen die Bundesrepublik nach nationalen Vorschriften scheiterte aus denselben Gründen. § 839 BGB setze voraus, dass eine Vorschrift verletzt worden sei, die dem Schutz des Individuums diene.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.