Aufschub der Elterngeldmonate
Danach dürfen Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten, ihre Elterngeldmonate aufschieben. Sie müssen also nicht bis zum 14. Lebensmonat des Kindes genommen werden.
Monate mit geringem Verdienst werden nicht berücksichtigt
Außerdem wird sichergestellt, dass sich die Höhe des Elterngelds nicht reduziert, wenn Eltern aufgrund der Corona-Krise ein geringeres Einkommen erhalten, sei es durch Freistellung zur Kinderbetreuung, Kurzarbeitergeld oder gar Arbeitslosigkeit. Deshalb wird die Berechnungsgrundlage für das Elterngeld vorübergehend geändert: Monate, in denen der Verdienst wegen der Krise geringer als sonst ausfällt, werden aufgrund eines so genannten Ausklammerungstatbestands nicht mitgerechnet. Normalerweise bestimmt sich die Höhe des Elterngelds anhand des durchschnittlichen Nettoeinkommens der 12 Monate vor der Geburt.
Lockerung beim Partnerschaftsbonus
Können Mütter und Väter wegen der Krise ihre eigentlichen Arbeitszeiten nicht einhalten, verlieren sie dennoch nicht ihren Anspruch auf den Partnerschaftsbonus.
Inkrafttreten
Die gesetzlichen Regelungen sollen rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft treten (Tagesordnungspunkt 55; Beschluss des Bundesrats vom 15.05.2020)