Deshalb gelten die Regelungen nicht für alle Arbeitsverhältnisse, sondern beispielsweise für Tätigkeiten an Waren des täglichen Bedarfs, für die medizinische Behandlung sowie für Pflege-,Not- und Rettungsdienste usw. Die abschließende Aufstellung der Tätigkeiten im Geltungsbereich der Verordnung findet sich in § 1 Abs. 2 der Verordnung.
Die Verordnung umfasst abweichend von den derzeitigen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes drei Bereiche:
1. Die werktägliche Arbeitszeit kann auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden. Allerdings darf das nur passieren, wenn die Verlängerung nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen einschließlich notwendiger Arbeitszeitdispositionen, durch Einstellungen oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden werden kann. Obergrenze für eine Verlängerung sind 60 Stunden pro Woche, vorbehaltlich dringender Ausnahmefälle (§ 1 der Verordnung).
2. Zudem kann die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wobei eine Mindestruhezeit von neun Stunden nicht unterschritten werden darf. Auch diese Abweichung gilt nur, wenn die Unterschreitung der Mindestruhezeit notwendig ist. In einem solchen Fall sind die festgelegten Ausgleichsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 2 Verordnung).
3. Schließlich gelten Erleichterungen bei der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Auch in diesem Zusammenhang sind dezidierte Ausgleichsregelungen zu beachten (§ 3 der Verordnung)
Alle Ausnahmen dürfen nur bis zum 30.06.2020 angewendet werden (§ 4 der Verordnung).
Praxistipp:
Mit dieser Verordnung wird nur der gesetzliche Höchstrahmen für die Arbeitszeit verändert. Die Verordnung setzt weder geltende Arbeitszeiten aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen außer Kraft. Das heißt, dass verlängerte Arbeitszeiten an Werk-, Sonn- und Feiertagen unter Berücksichtigung der bestehenden vertraglichen Regelungen mit der Belegschaft beziehungsweise ihren Repräsentanten vereinbart werden müssen.
Es ist zu empfehlen, diese Ausnahmenregelungen tatsächlich nur im Anwendungsbereich der Verordnung zu nutzen. Für alle Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereichs gelten natürlich die regulären Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes weiter. Auch sie sehen bestimmte Ausnahmetatbestände, beispielsweise bei der täglichen Arbeitszeit nach § 14 des Arbeitszeitgesetzes, vor. Diese Ausnahmetatbestände können weiter genutzt werden. Selbst wenn die derzeitige Krise Ausnahmemöglichkeiten eher wahrscheinlich macht, sollten auch sie mit Umsicht eingesetzt werden.
Die Verordnung kann über diesen Link
https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/arbeitszeitverordnung.pdf;jsessionid=0AD1EDDFA1D63BA5A75DCF85A462B74D?__blob=publicationFile&v=2
abgerufen werden.