Mit Wirkung vom 09.04.2020 ermöglichte die sog COVID-19-Arbeitszeitverordnung (nachfolgend „Verordnung“ – siehe RdW 165/2020) in bestimmten Bereichen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens usw. weitgehende Abweichungen von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes.
Nach Mitteilung des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) an die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist das Ministerium nicht bereit, die Verordnung über den 31.07.2020 hinaus zu verlängern. Das bedeutet, dass damit auch in den Ausnahmebereichen wieder die vor dem April 2020 geltende Regelungen zur werktäglichen Höchstarbeitszeit, Ruhezeit und Sonn- und Feiertagsbeschäftigung gelten.
Praxistipp: Sollten weiter Abweichungen von den regulären gesetzlichen Vorgaben notwendig sein, müssen dafür die nach dem Arbeitszeitgesetz möglichen behördlichen Erlaubnisse eingeholt werden.
Quelle: Mitteilung des Bundesarbeitsministeriums (BMAS)