RICHARD BOORBERG VERLAG

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22.04.2020

COVID-19 - Schutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

  

Am 16.04.2020 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor dem Hintergrund der derzeitigen Pandemielage einen Arbeitsschutzstandard herausgegeben.

Der Standard beinhaltet besondere Arbeitsschutzmaßnahmen, die insbesondere das Ziel verfolgen, die Gesundheit von Beschäftigten zu sichern, die wirtschaftliche Aktivität wiederherzustellen und zugleich einen mittelfristig andauernden Zustand flacher Infektionskurven herzustellen.
Das Papier beinhaltet ein betriebliches Maßnahmenkonzept für zeitlich befristete zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz. Die grundsätzliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers entsprechend dem Ergebnis von Gefährdungsbeurteilungen wird dabei nicht außer Kraft gesetzt. Richtigerweise wird empfohlen, dass sich die Arbeitgeber beispielsweise von Fachkräften für Arbeitssicherheit und von Betriebsärzten beraten lassen sowie Maßnahmen mit der betrieblichen Interessenvertretung – wie Betriebsräten – abstimmen soll. Der Standard schlägt den folgenden Maßnahmenkatalog vor:

1. Besondere technische Maßnahmen

Auch an den Arbeitsstätten sollen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen ausreichenden Abstand von mindestens 1,5 m einhalten. Bei Publikumsverkehr sollen transparente Abtrennungen installiert werden, wenn der Schutzabstand von 1,5 m nicht gewährleistet werden kann. Generell gilt, dass Büroarbeit nach Möglichkeit im Homeoffice durchzuführen ist.
In Sanitärräumen, Kantinen und Pausenräumen sollen effektive Möglichkeiten zur Reinigung der Hände vorgehalten und bestimmte Reinigungsarbeiten vorgenommen werden.
Weiter soll für ausreichende Lüftung und besondere Infektionsschutzmaßnahmen, beispielsweise in Baustellen, bei Außen- und Lieferdiensten etc. vorgesehen werden. Es gibt bestimmte Regeln für Hygienemaßnahmen und die Nutzung von Firmenfahrzeugen.
Dienstreisen, Meetings sowie Besprechungen sollen auf das absolute Minimum reduziert und soweit möglich technische Alternativen zur Verfügung gestellt werden.

2. Besondere organisatorische Maßnahmen

In diesem Kapitel wird die Sicherstellung ausreichender Schutzabstände, beispielsweise bei der Nutzung von Verkehrswegen (u.a. Treppen, Türen, Aufzüge) beschrieben.
Werkzeuge und Arbeitsmittel sollen nach Möglichkeit personenbezogen verwendet werden. Ansonsten sollen geeignete Schutzhandschuhe zur Verfügung gestellt werden.
Die Arbeitszeit- und Pausengestaltung soll in der Weise erfolgen, dass innerbetriebliche Personenkontakte verringert und möglichst dieselben Personen zu gemeinsamen Schichten eingeteilt werden. Auf die Aufbewahrung und Reinigung von Arbeitsbekleidung und persönlicher Schutzausrüstung hat ein besonderes Augenmerk gelegt zu werden.
Betriebsfremde Personen sollen ebenfalls nur noch einen minimalen und beschränken Zugang zum Betriebsgelände erhalten. Besuche sind zu dokumentieren.
Der Standard schreibt weiter Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle von Infektionen vor und stellt klar, dass zusätzliche psychische Belastungen am Arbeitsplatz im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden müssen und darauf basierend geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen sind.

3. Besondere personenbezogene Maßnahmen

In diesem Kapitel wird klargestellt, dass bei unvermeidbarem Kontakt zu anderen Personen beziehungsweise nicht einhaltbaren Schutzabständen Schutzmittel und persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen sind.
Schließlich sind die Beschäftigten über eingeleitete Präventions- und Arbeitsschutzmaßnahmen umfassend zu informieren und im Einzelnen beschriebene Aktionen für Unterweisungen sicherzustellen. Es wird auch noch einmal betont, dass eine arbeitsmedizinische Vorsorge zu ermöglichen, beziehungsweise anzubieten ist.

Die Details können Sie dem Standard entnehmen, der über diesen Link

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf?__blob=publicationFile&v=1

abgerufen werden kann.

Praxistipp:

Die Beachtung dieses Arbeitsschutzstandards ist dringend zu empfehlen. Denn jeder Arbeitgeber hat von Gesetzes wegen schon die Pflicht, Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten auch bei einer Pandemie zu ergreifen (§ 618 BGB, §§ 3 ff ArbSchG) und sollte sich nicht unnötigen Haftungsrisiken aussetzen.

 

 

Autoren:
Klaus Krohn
Quelle:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales