Die Bundesregierung hat am 18.11.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbraucherdarlehensrechts beschlossen. Der Gesetzentwurf dient der Anpassung des Verbraucherdarlehensrechts an die Vorgabe verschiedener Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und stärkt dadurch den Verbraucherschutz. Zum einen betrifft dies das Recht der Verbraucher auf Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung von Verbraucherdarlehen. Wer ein Darlehen frühzeitig zurückzahlt, hat Anspruch auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Darlehens entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrags. Der EuGH hat hierzu entschieden, dass diese Ermäßigung auch laufzeitunabhängige Kosten – beispielsweise Entgelte der Banken für eine einmalig erbrachte Leistung – erfasst. Zum andern wird durch die Neuregelung das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucherdarlehensverträge angepasst. Schließt ein Verbraucher einen Darlehensvertrag ab, so hat er ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Über dieses Recht muss der Kreditgeber im Vertrag informieren. Damit die 14-tägige Widerrufsfrist überhaupt zu laufen beginnt, muss der Kapitalgeber insbesondere wichtige gesetzliche Pflichtangaben übermitteln. Bislang wurden die Darlehensnehmer hierbei zum Teil schlicht auf die maßgeblichen Bestimmungen im Gesetzestext verwiesen. Künftig muss der Kreditgeber alle notwendigen Pflichtangaben direkt in der Widerrufsinformation aufzählen. Hierdurch können Verbraucher durch einen Abgleich mit den ihnen vorgelegten Unterlagen feststellen, ob und wann ihr Widerrufsfrist zu laufen begonnen hat.