Ein Händler hatte in seinen Geschäftsräumen Friedhofsvasen, die mit seinen Werbeaufklebern versehen waren, kostenlos zur Mitnahme oder im Internet zum Preis von einem Euro angeboten. Im Mai 2016 verurteilte ihn das zuständige Landgericht, es zu unterlassen, auf Friedhöfen, in denen per Friedhofssatzung Werbeverbot besteht, auf Gräbern solche Vasen aufzustellen oder aufstellen zu lassen.
Als in der Folgezeit weiterhin auf sieben Friedhöfen, auf denen ein Werbeverbot angeordnet war, weitere zwölf Blumenvasen festgestellt wurden, verhängte das Landgericht gegen den Händler ein Ordnungsgeld i.H.v. 5000 €.
Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte diese Anordnung.
Das Gericht: Der Händler sei für das Aufstellen der Vasen alleinverantwortlich. Dies unabhängig davon, ob die Vasen von ihm selbst oder von dritten Personen aus einem Kundenkreis aufgestellt wurden. Denn derjenige, der verpflichtet sei, etwas zu unterlassen, könne überdies verpflichtet seien, etwas aktiv zu tun. Dies bedeute hier, dass der Händler nicht nur gehalten war, alles zu unterlassen, was zu einer Verletzung des Werbeverbots führen konnte, sondern dass er auch alles zu tun hatte, was erforderlich und zumutbar war, um künftige Verstöße zu verhindern oder rückgängig zu machen.
Im konkreten Fall hätte der Händler seine Kunden darauf hinweisen müssen, dass die mit Werbeaufdruck versehenen Vasen nicht auf solchen Friedhöfen aufgestellt werden dürfen, in denen per Satzung das Verteilen und Aufstellung von Werbung verboten ist