Geklagt hatte ein Nachbar gegen eine gaststättenrechtliche Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb eines Kiosks.
Der Nachbar ist Eigentümer eines Grundstücks und Anlieger der Zufahrt zu einem Freizeitgelände einer Firma, auf dem ein privater Badesee gelegen ist. Die Zufahrt zum privaten Badesee erfolgt über eine öffentliche Straße, an der sich auch das Anwesen des Klägers befindet. Das Wohngebäude des Klägers liegt mit einigen weiteren Wohngebäuden im Außenbereich und in ca. 270 m Entfernung vom Freizeitgelände der Firma G.
Mit Bescheid vom 30.07.2012 erteilte das Landratsamt der Firma G die gaststättenrechtliche Genehmigung für den Kiosk. Mit Bescheid vom 21.11.2014 wurde der Firma die Baugenehmigung zur Errichtung des Kiosks mit Freiterrasse, Pavillon und Umkleide- und Sanitärraumen (überwiegend für die Mitarbeiter der Firma) erteilt. Nach Ergänzung der Betriebsbeschreibung für den Kiosk wurde die Baugenehmigung mit Bescheid vom 23.03.2016 geändert. Der Kläger hatte gegen die Baugenehmigung Klage erhoben, die jedoch erst- und zweitinstanzlich erfolglos blieb.
In der Folgezeit wollte das Landratsamt die gaststättenrechtliche Erlaubnis an die Auflagen der bestandskräftigen Baugenehmigung anpassen und hob die gaststättenrechtliche Erlaubnis vom 30.07.2012 mit Bescheid vom 25.07.2019 auf. Dabei wurden unter anderem die Auflagen hinzugefügt, dass die Auflagen der Baugenehmigung zu beachten seien, unter anderem, dass maximal 400 Personen am Tag den Kiosk besuchen dürften (Ausnahme sei ein jährliches Betriebsfest), und die Betriebszeit vom 01.04. bis 30.09. auf die tägliche Betriebszeit von 10.00 bis 22.00 Uhr festgelegt werde.
Gegen diese gaststättenrechtliche Erlaubnis erhob der Kläger Klage, die jedoch das Verwaltungsgericht Würzburg abwies. Daraufhin begehrte der Kläger die Zulassung der Berufung vor dem VGH Bayern.
Bindungswirkung der Baugenehmigung für die gaststättenrechtliche Erlaubnis in Bezug auf baurechtliche Fragen
Der VGH Bayern hat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
In seiner Beschlussbegründung führte der VGH aus, dass sich aus den Darlegungen der Antragsbegründung des Klägers eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht ergebe.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg bestünden nach Auffassung des VGH nicht. Der Kläger habe vorgetragen, dass sich deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben würden, weil das Verwaltungsgericht von der Gaststätte ausgehende Lärmemissionen nicht geprüft habe. Die Baugenehmigung entfalte nach Ansicht des Klägers keine Bindungswirkung für die gaststättenrechtliche Erlaubnis.
Dem ist der VGH Bayern entgegengetreten: Nach Auffassung der bayerischen VGH-Richter entfalte die bestandskräftige Baugenehmigung, soweit sie bauplanungsrechtliche Fragen regele, grundsätzlich eine Bindungswirkung für eine gaststättenrechtliche Erlaubnis. Die Regelung der Zumutbarkeit von Lärm für die Nachbarschaft sei eine bauplanungsrechtliche Frage.
Eine bestandskräftige Baugenehmigung, die die Zumutbarkeit des Lärms eines baulichen Vorhabens regle, binde die Behörde im gaststättenrechtlichen Verfahren. Wenn in der Baugenehmigung festgestellt werde, dass die Lärmimmissionen zumutbar seien für die Nachbarschaft, so habe die Gaststättenbehörde diese Frage nicht mehr zu prüfen, entschieden die Richter des VGH Bayern.