Ein Unternehmen war im IT-Bereich mit 25 Mitarbeitern tätig. Die Firma A betrieb ein Internetportal zur Bewertung von Arbeitgebern. In diesem Portal wurden unter der Verfasserbezeichnung »Mitarbeiter « zwei negative Bewertungen betreffend das Unternehmen abgegeben. In einer Bewertung war in der Überschrift angegeben: »Gehalt kommt nicht pünktlich, Telefone gesperrt wegen offener Rechnungen«. In einer anderen unter der Überschrift »Arbeitsatmosphäre« wurde behauptet, »man sei nicht informiert worden, dass man den Monat sein Gehalt nicht bekomme; Fairness gebe es nicht, da einige Angestellte Gehalt bekämen und andere nicht«. Unter dem Stichwort »Gehalt/Sozialleistungen« war ausgeführt, man habe zeitweise gar kein Geld bekommen, und als man das Gespräch gesucht habe, habe es nur 10 % des Gehalts gegeben«. In der »Bewertungszusammenfassung « hieß es u. a.: »Kein pünktliches Gehalt, zeitweise gar kein Gehalt« und »betriebliche Rentenversicherung abgezogen, aber nicht an die Versicherung weitergegeben«.
Das Unternehmen kannte die Identität der Verfasser nicht. Es verlangte daher vom Plattformbetreiber Auskunft darüber und beantragte gerichtlich, dem Plattformbetreiber diese Auskunftserteilung zu gestatten. Die behaupteten Vorfälle, insbesondere, dass Mitarbeitergehälter nicht rechtzeitig gezahlt oder gar nicht gezahlt worden seien, seien unwahr, so das Unternehmen. Vielmehr sei das Gehalt der Mitarbeiter stets regelmäßig und pünktlich gezahlt worden.
Das Oberlandesgericht Celle entschied, dass es dem Betreiber der Bewertungsplattform gestattet sei, dem Unternehmen über die IP-Adressen, die von den Nutzern zur Abgabe der Bewertungen gespeichert waren, nebst genauer Zeitpunkte und Angabe des Datums und der Uhrzeit, sowie über den Namen der Nutzer und der E-Mail-Adressen Auskunft zu erteilen.
Auskunftsgenehmigung des Gerichts nach dem Telemediengesetz
Grundsätzlich darf ein Diensteanbieter, also etwa der Betreiber einer Plattform, keine Auskünfte zur Identifizierung der User der Plattform erteilen.
Er darf allerdings im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen. Für die Erteilung der Auskunft ist eine vorherige gerichtliche Anordnung über deren Zulässigkeit erforderlich, die vom Verletzten zu beantragen ist.
Deshalb war das Unternehmen im vorliegenden Fall gezwungen, den Betreiber der Plattform als Beteiligten dieses gerichtlichen Genehmigungsverfahrens in Anspruch zu nehmen.
Aussagen als Kreditgefährdung des Unternehmens
Die Äußerungen, das Unternehmen zahle teilweise kein Gehalt bzw. – wenn Angestellte das Gespräch suchten – nur 10 % des vereinbarten Gehalts, stellen nach Auffassung des Gerichts Tatsachenbehauptungen dar, die den Kredit des Unternehmens zu gefährden geeignet sind (§ 187 Alt. 3 StGB). Die Behauptungen trafen nach der Beweisaufnahme im Termin nicht zu. Die Äußerungen waren daher geeignet, das Vertrauen in die Fähigkeit und in die Bereitschaft des Unternehmens zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Verbindlichkeiten zu erschüttern. Die Aussagen vermittelten den Eindruck, das Unternehmen sei nicht willens oder nicht in der Lage, Löhne auszuzahlen. Somit werde das Ansehen des Unternehmens durch Infragestellung seiner Kreditwürdigkeit und seiner Redlichkeit unbegründet herabgesetzt.
Deshalb ordnete das OLG Celle an, dass der Plattformbetreiber berechtigt sei, die geforderten Daten der User an das Unternehmen weiterzugeben.