Eine Sparkasse bot entgeltliche Giroverträge in unterschiedlichen Gestaltungen an. Bei dem Vertragsmodell X verlangte sie bei einem monatlichen Grundpreis von 3,90 € in ihrem allgemeinen Preis- und Leistungsverzeichnis für die Leistung »beleghafte Buchungen und Kassenposten mit Service, je Buchung« ein Entgelt von 2 €. Beim Vertragsmodell Y mit höherem monatlichem Grundpreis betrug das Entgelt für dieselbe Leistung 1 €.
Vor diesem Hintergrund berechnete die Sparkasse für jede Ein- oder Auszahlung von Bargeld auf oder von einem Girokonto am Bankschalter ein Entgelt von 1 € bzw. 2 €. Bareinzahlungen und Barabhebungen am Geldautomaten waren bei jedem Vertragsmodell im Grundpreis inklusive.
Ein Verbraucherschutzverband verlangte von der Sparkasse, bei Bareinzahlungen und Barabhebungen am Bankschalter keine Gebühr zu berechnen. Die entsprechende Entgeltklausel sei unwirksam, sofern nicht durch eine freie Posten-Regelung monatlich mindestens fünf Bareinzahlungen oder Barauszahlungen am Bankschalter kostenlos seien.
Der Bundesgerichtshof hielt die Unterlassungsklage der Verbraucherschützer jedoch für unbegründet.
Geänderte Gesetzeslage
Der Bundesgerichtshof verwies auf seine frühere Rechtsprechung. Hiernach hätten die Verbraucherschützer mit ihrer Klage durchaus Erfolg gehabt. Denn damals vertrat der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass Entgeltklauseln am Bankschalter eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellten, wenn sie keine angemessene freie Posten-Regelung vorsahen. An dieser Rechtsprechung kann der BGH nicht mehr festhalten. Denn das im Jahr 2009 in Kraft getretene Zahlungsdiensterecht sieht nunmehr vor, dass für die Erbringung eines Zahlungsdienstes das »vereinbarte Entgelt zu entrichten« ist. Da Bareinzahlungen und Barabhebungen von einem Girokonto Zahlungsdienste sind, darf die Sparkasse seither – auch ohne freie Posten-Regelung – ein Entgelt verlangen.
Grundsätzlich sind daher entsprechende Entgeltklauseln wirksam.
Anmerkung:
Der Bundesgerichtshof konnte den Rechtsstreit allerdings hinsichtlich der geltend gemachten Höhe für Bargeschäfte, also 2 € bzw. 1 €, noch nicht endgültig entscheiden. Hierzu muss die Vorinstanz nunmehr noch mehr Informationen zusammentragen, aus denen sich die Angemessenheit des Entgelts ergeben könnte. Für die vorzunehmende Kontrolle der Entgelthöhe wies der Bundesgerichtshof noch darauf hin, dass nur solche Kosten umlagefähig sind, die unmittelbar durch die Nutzung des Zahlungsmittels, d.h. hier die Barzahlung, entstehen (transaktionsbezogene Kosten). Gemeinkosten hingegen, wie allgemeine Personalkosten, Kosten für Schulungen sowie Geräte, sind dagegen nicht in das Entgelt einpreisbar und nicht umlagefähig.
Es fragt sich in der Tat, welchen Aufwand die Sparkasse als Rechtfertigung für das Entgelt überhaupt benennen kann.