Ein Mann aus München schlachtete am 26. Januar 2020 seinen 15 Jahre alten Bison- Bullen aus der Schweiz. Das Fleisch des Tieres musste vor dem Verkauf auf die Krankheit BSE getestet werden. Die auch als Rinderwahnsinn auftretende Krankheit hatte in den 90er Jahren in Großbritannien dazu geführt, dass mehr als 150 Menschen starben und mehr als vier Millionen Rinder geschlachtet werden mussten. Auslöser für BSE war wohl verseuchtes Tiermehl, mit dem die Tiere gefüttert worden waren.
Stempel: Genussuntauglich
Die erforderliche Prüfung sollte das Veterinäramt am Landratsamt Freising durchführen. Die Amtstierärztin entnahm am 28. Januar Gehirnmasse des geschlachteten Bisons, die bereits breiig geworden war. Im Tiergesundheitsdienst Bayern konnte die erforderliche Prüfung nicht durchgeführt werden, da der sogenannte Obex, ein bestimmter Teil des Gehirns, nicht identifiziert werden konnte. Auch im Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in Oberschleißheim untersuchte man das Material – jedoch ebenfalls ohne Erfolg. Es war bereits zu stark zersetzt. Das gesamte Fleisch des Tieres wurde im Anschluss an die Prüfungen als genussuntauglich abgestempelt. Der Bauer musste als Ersatz zwei weitere Bison-Bullen schlachten. Ihm entstanden dadurch und durch die Entsorgung des unbrauchbaren Bullenfleisches Kosten in Höhe von mehr als 14.600 €.
Wer hat den Fehler gemacht?
Der Mann verklagte den Freistaat Bayern auf Schadensersatz. Die Amtstierärztin hätte Fehler bei der Entnahme der Probe gemacht. Bei ordnungsgemäßem Vorgehen der Ärztin wäre das Fleisch des Bisons ohne Beanstandung geprobt, als genusstauglich eingestuft und im Anschluss vermarktet worden. Der Freistaat hingegen wandte ein, die Ärztin habe die Probe richtig entnommen. Fehler seien entstanden, weil der Mann das Tier mit dem Bolzenschussgerät falsch getötet hätte. Dies habe zur Unverwertbarkeit des Probenmaterials geführt.
LG: Probeentnahme nicht fehlerhaft
Das Landgericht München wies die Klage ab. Der Mann habe den erforderlichen Beweis einer Amtspflichtverletzung nicht führen können. Die Kammer holte ein Sachverständigengutachten ein. Das Prüfpapier ergab, dass die Probe nicht fehlerhaft gezogen worden sein konnte. Es sei selbst für ungeübte Studierende problemlos möglich, das richtige Material zu entnehmen. Der schlechte Zustand könne allenfalls mit einer schon weit vorangeschrittenen Verwesung erklärt werden. Diese passe nicht zum zeitlichen Ablauf, dass das Tier erst am 26. Januar geschlachtet und anschließend gekühlt worden wäre, wie es der Bauer schilderte.