Unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut
Dieser verfügte über eine Abschalteinrichtung, die erkannte, dass es sich auf dem Prüfstand zur Messung der maßgeblichen Werte für eine Typgenehmigung befand. In diesem Fahrzyklus leitete es eine höhere Abgasrückführungsrate und einen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalbetrieb ein. Nach Bekanntwerden der unzulässigen Abschalteinrichtung verpflichtete das Kraftfahrzeugbundesamt (KBA) die Volkswagen AG dazu, diesen Zustand zu beheben. Die Volkswagen AG entwickelte daraufhin eine Software, die den vorschriftsmäßigen Zustand wiederherstellte. Diese Software wurde auf die oben genannten Fahrzeuge aufgespielt.
Vorinstanzen: Audi bisher erfolglos
In allen vier Fällen hatten die erstinstanzlichen Gerichte den Käufern Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB weitgehend zugesprochen. Die dagegen eingelegten Berufungen waren erfolglos. Nun wies auch der Bundesgerichtshof die gegen die Urteile eingelegten Revisionen zurück.1
BGH: Kenntnis der Audi AG lag vor
Dazu führte der BGH aus, dass in allen Fällen zu Recht ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB angenommen wurde. Dazu habe ein nach § 31 BGB (analog) verfassungsmäßig berufener Vertreter die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllt. Das Berufungsgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass zumindest ein Verantwortlicher bei der Audi AG Kenntnis von der unzulässigen Einrichtung gehabt habe. Da die Volkswagen AG die fragwürdige Abschalteinrichtung entwickelt habe, sind erhöhte Anforderungen an eine Haftung der Audi AG zu stellen, so der BGH in einer früheren Entscheidung.2 Es müsse nachgewiesen werden, dass die Audi AG selbst eine Strategieentscheidung zum Einbau der illegalen Software getroffen oder positive Kenntnis von der Verwendung gehabt habe.
Gerichtliche Würdigung nicht zu beanstanden
Das Berufungsgericht sei nach freier, richterlicher Überzeugung – unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme – zu dem Schluss gekommen, dass eine Kenntnis der Audi AG vorlag. Diese Würdigung sei nur dahingehend zu überprüfen, ob sich das Berufungsgericht mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei befasst und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen habe. Derartige Rechtsfehler seien insoweit nicht erkannt.
Weitere Fehler festgestellt – Ergebnis bleibt
Nach Ansicht des BGH falle dabei nicht ins Gewicht, dass das Berufungsgericht bei der Urteilsfindung mehrere falsche Erwägungen anstellte. So nahm es an, dass eine Wissenszurechnung der verfassungsmäßig berufenen Organe einer juristischen Person über eine entsprechende Anwendung des § 166 BGB erfolge. Auch scheide eine Haftung wegen einer angeblich unzulässigen Organisation des Typgenehmigungsverfahrens aus. Ferner sei zu beanstanden, dass der Audi AG angelastet wurde, sie sei verpflichtet und in der Lage gewesen, den Motor EA 189 eigenständig auf Gesetzesverstöße zu überprüfen und zu diesem Zweck Auskünfte von der Volkswagen AG einzuholen. Ein solcher Vorwurf könne nur im Rahmen eines Fahrlässigkeitsvorwurfs Beachtung finden.