RICHARD BOORBERG VERLAG

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29.11.2022

BGH: Negative Bewertung auf der Internetplattform „eBay“

  

Der BGH hat mit Urteil vom 28.09.2022 über die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer eines Produkts auf „Ebay“ einen Anspruch gegen den Käufer auf Entfernung einer negativen Bewertung hat.

Der Beklagte erwarb von der Klägerin auf der Internetplattform „eBay“ vier Gelenkbolzenschellen für 19,20 € brutto.

Davon entfielen 4,90 € auf die dem Beklagten in Rechnung gestellten Versandkosten. In den wirksam vereinbarten AGB von „eBay“ heißt es unter § 8 Bewertungen in dessen Absatz 2 Satz 1: „Die Nutzer sind verpflichtet, in den abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen.“ In Satz 2 heißt es: „Die von Nutzern abgegebenen Bewertungen müssen schlicht gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten.“

Nach Erhalt der Ware bewertete der Beklagte das Geschäft in dem von „eBay“ zur Verfügung gestellten Bewertungsprofil der Klägerin mit dem Eintrag „Ware gut, Versandkosten Wucher.“ Die Klägerin verlangte vom Beklagten die Entfernung dieser auf „eBay“ abgegebenen Bewertung und nahm dafür Hilfe vor dem Amtsgericht Weiden in der Oberpfalz in Anspruch.

Das Amtsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, bei der Bezeichnung der Versandkosten als „Wucher“ handele es sich um ein zulässiges Werturteil, weil es keine Schmähkritik darstelle. Diese Bewertung enthalte einen Sachbezug, weil sie in einem Zusammenhang mit den Versandkosten gestellt sei.

Auf die Berufung der Klägerin verurteilte das Landgericht Weiden in der Oberpfalz den Beklagten wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht zur Entfernung der Bewertung, weil er nach Ansicht des Landgerichts mit seiner Bewertung gegen das Sachlichkeitsgebot aus § 8 Absatz 2 Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen habe. Bei der Bewertung „Gesamtkosten Wucher“ habe es sich um eine überspitzte Beurteilung ohne sachlichen Bezug gehandelt, die nicht gerechtfertigt sei, weil für einen objektiven Dritten nicht erkennbar sei, warum sich die Versandkosten aus Sicht des Käufers als Wucher darstellten.

Die dagegen vom Beklagten eingelegte Revision hatte Erfolg. Die Klägerin kann vom Beklagten nicht die Entfernung seiner Bewertung „Versandkosten Wucher“ verlangen.

Bewertung von Meinungsfreiheit gedeckt

Nach Ansicht des BGH sei diese Bewertung des Beklagten von seiner Meinungsfreiheit Art. 5 GG gedeckt. Die Grenze zu einer unzulässigen Schmähkritik sei dadurch nicht überschritten. Die Klägerin sei nach Auffassung des BGH weder diffamiert noch herabgesetzt oder an den Pranger gestellt worden.

Vielmehr habe sich der Beklagte – wenn auch in scharfer und möglicherweise überzogener Form – kritisch mit einem Teilbereich der gewerblichen Leistungen von eBay auseinandergesetzt, indem er die Höhe der Versandkosten beanstandet habe. Dass dieses Werturteil nicht mit einer Begründung versehen worden sei, mache es nach Ansicht des BGH nicht unzulässig.

Aus dem Sachlichkeitsgebot des § 8 Absatz 2 Satz 2 der AGB von eBay ergebe sich nach Auffassung der Richter – im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts – kein über die Grenzen der Schmähkritik hinausgehender, strengerer vertraglicher Maßstab hinsichtlich der Zulässigkeit von Werturteilen. Der Wortlaut dieser Klausel sei zwar nicht eindeutig.

Nach einer vom BGH vorgenommenen Auslegung komme diesem Sachlichkeitsgebot aber kein eigenständiges Gewicht gegenüber dem Verbot der Schmähkritik zu. Dafür spreche bereits, dass der unbestimmte Rechtsbegriff „sachlich“ in den AGB von eBay nicht definiert worden sei. Außerdem läge es im Interesse aller Beteiligten, die grundrechtsrelevanten Bewertungen eines getätigten Rechtsgeschäfts an den gefestigten Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur „Schmähkritik“ auszurichten und somit für die Nutzer von eBay handhabbarer zu machen.

Autoren:
Tatjana Wellenreuther
Quelle:
BGH, Urteil vom 28.09.2022 – VIII ZR 319/20.