Das Hotelbuchungsportal booking.com hatte für Hotels, die Zimmer auf dem Portal anbieten, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine enge Bestpreisklausel festgelegt. Danach durften die Hotels auf ihrer eigenen Webseite ihre Zimmer nicht günstiger als bei booking. com anbieten. Auf anderen Plattformen oder »offline« – also an der Rezeption oder am Telefon – ohne Werbung blieb dies weiterhin möglich. Für sein Angebot nimmt booking.com eine Vermittlungsprovision. Das Bundeskartellamt untersagte dem Portal die Klausel zu verwenden, da sie kartellrechtswidrig sei. Booking.com strich die Klausel aus den AGB. Das Unternehmen legte Beschwerde gegen die Verfügung der Bundesbehörde vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) ein.
OLG: Bestpreisklausel ist notwendige Nebenabrede
Das OLG gab der Beschwerde statt und hob die Verfügung des Bundeskartellamts auf. Zwar beeinträchtige die Klausel den Wettbewerb, sie sei jedoch als notwendige Nebenabrede des Vermittlungsvertrags vom Kartellverbot (Art. 101 Abs. 1 AEUV) nicht erfasst. Dagegen erhob das Bundeskartellamt Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH).
Enge Bestpreisklausel nicht notwendig für fairen Leistungsaustausch
Der BGH hob die Entscheidung des OLG auf und wies die Beschwerde von booking. com zurück. Die enge Bestpreisklausel sei keine Nebenabrede, die für den Vermittlungsvertrag notwendig sei, um einen fairen und ausgewogenen Leistungsaustausch zwischen booking.com und den Hotels sicherzustellen. Zweck des Vertrags zwischen booking.com und den Hotels sei die Online-Vermittlung von Hotelzimmern. Dafür sei die Nebenabrede aber nicht nötig.
Booking.com hatte argumentiert, dass die Klausel sog. Trittbrettfahrer ausschließe. Diese informieren sich erst auf dem Portal und buchen dann direkt beim Hotel. Durch die Regelung sei die angemessene Vergütung des Portals für die Leistung nicht gesichert. Laut Gericht hatten Ermittlungen des Bundeskartellamtes jedoch ergeben, dass das Portal, nachdem booking.com die Klausel gestrichen hatte, seine Marktstellung in Deutschland weiter stärken konnte. Diese betrage nun 30 %. Zwar könnten »Trittbrettfahrten« nicht ausgeschlossen werden, argumentierten die Richter des Kartellsenats. Jedoch zeige die Marktstellung des Portals, dass diese nicht gravierend sein könnten. Dagegen behindere die enge Bestpreisklausel erheblich den plattformunabhängigen Onlinevertrieb der Hotels.