Ein Mann rutschte bei Glatteis aus und stürzte auf den rechten Arm. Zur Behandlung begab er sich unmittelbar in ein Klinikum. Dort wurde vom Arzt einen Oberarmschaftbruch diagnostiziert. Die Aufklärung über mögliche Operationsmethoden erfolgte anhand eines Aufklärungsformblatts mit bildlichen Darstellungen. Unter der Rubrik »Komplikationen wurde darauf hingewiesen, dass »vereinzelt « Zwischenfälle – etwa die Bildung eines sog. Falschgelenks – auftreten könnten, die weitere Behandlungsmaßnahmen erforderten.
Der Patient wurde anschließend mittels der „Humerus-Nagelung“ operiert, die jedoch nicht zum Verheilen des Bruchs führte. Es bildete sich ein Falschgelenk. Nach erneuter Operation unter Anwendung einer anderen Methode verheilte die Fraktur.
Der Patient verlangte von dem operierenden Arzt Schmerzensgeld sowie Schadenersatz mit dem Hinweis, er sei fehlerhaft ärztlich behandelt worden.
Die Klage des Patienten hatte jedoch sowohl beim Landgericht als auch beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg.
Kein ärztlicher Behandlungsfehler
Der Patient hatte nach Auffassung des Gerichts im Prozess dem Arzt keinen Behandlungsfehler nachweisen können. Auch der vom Gericht beauftragte medizinische Sachverständige habe vielmehr überzeugend dargelegt, dass die Art der Versorgung des Bruchs keine Auswirkung auf die Bildung eines Falschgelenks gehabt habe.
Die Einwilligung in den zunächst vorgenommenen Eingriff sei auch nicht mangels ordnungsgemäßer Aufklärung unwirksam. Insbesondere war nach Auffassung des Gerichts das mit »vereinzelt« angegebene Risiko der Falschgelenkbildung in dem Aufklärungsbogen nicht verharmlost worden. Das Risiko der Bildung dieses Phänomens liege nach Angaben des Sachverständigen bei etwa 20 % aller Fälle. Die Formulierung »vereinzelt« bezeichne nach dem hier maßgeblichen allgemeinen Sprachgebrauch eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die zumindest kleiner als häufig sei. Genau oder annähernd genaue Prozentzahlen hinsichtlich dieses Behandlungsrisikos müssten nicht mitgeteilt werden. Vielmehr könne man ein etwa in jedem fünften Fall eintretendes Risiko durchaus noch als »vereinzelt« bezeichnen.
Kein unterlassener Hinweis auf gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten
Der Arzt hatte es im Übrigen nicht versäumt, den Patienten vorher über alternative gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten aufzuklären. Auch hier hatte der Sachverständige im Prozess verdeutlicht, dass die vom Patienten vorgetragene, andere Behandlungsmethode keine gleichwertige Behandlungsmöglichkeit gewesen sei. Im Übrigen wäre diese Behandlungsvariante mit einem vergleichbaren Risiko für eine Falschgelenkbildung verbunden gewesen.
Somit schieden Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Patienten gegen den Operateur aus.