RICHARD BOORBERG VERLAG

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04.06.2020

Auch sehr umfangreiche Allgemeine Geschäftsbedingungen sind wirksam

  

Allein die Tatsache, dass ein Verbraucher für eine Lektüre der ihm vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen 80 Minuten benötigen würde, hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Folge.

Der Zahlungsdienstleister PayPal verwendete bei Verträgen gegenüber Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen. Für das Durchlesen dieses Kleingedruckten benötigte ein durchschnittlicher Leser etwa 80 Minuten.

Ein Verbraucherschutzverband hielt dies für wettbewerbswidrig und damit die Geschäftsbedingungen für insgesamt unwirksam. Es sei dem Verbraucher schlicht nicht zumutbar, sich Kenntnis über einen derart umfangreichen Inhalt des Kleingedruckten zu verschaffen.

Beim Oberlandesgericht Köln hatte eine entsprechende Klage der Verbraucherschützer jedoch keinen Erfolg.

Umfangreiche Ausführungen erforderlich

Das Gericht verwies zunächst darauf, dass es zwar einen Verstoß gegen das sog. Transparenzgebot darstellen könne, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts einen vertretbaren Umfang überschreiten würden. Dass im vorliegenden Fall jedoch der Umfang der Bedingungen von PayPal unzumutbar sei, hatte der Verbraucherschutzverband im Prozess nicht darzulegen vermocht.

Es könne insoweit nicht allein auf die erhebliche Anzahl von 83 Seiten in ausgedruckter Form abgestellt werden. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass die Geschäftsbedingungen die Abwicklung einer Zahlung zwischen fünf verschiedenen Beteiligten ermöglichten. An einem Zahlungsvorgang seien neben dem Zahlenden, dem Zahlungsempfänger und PayPal ggf. auch Banken und Kreditkartenunternehmen beteiligt. Zudem könne der Verbraucher nicht nur in der Rolle des Zahlenden, sondern – etwa bei Rückerstattungen – auch in der Rolle des Zahlungsempfängers beteiligt sein.

Die Frage, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen in ihrer Gesamtheit unzulässig seien, richte sich nach zahlreichen Faktoren, die nicht im Rahmen eines pauschalen Indexes wiedergegeben werden könnten. Auch die vom Verbraucherschutzverband genannten einzelnen Klauseln, die aus seiner Sicht völlig überflüssig seien, führe nicht dazu, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer Gesamtheit mit der Begründung zu untersagen seien, ihre Lektüre sei unzumutbar.

 

Autoren:
Klaus Krohn
Quelle:
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 19. 02. 2020 – 6 O 184/19