Eine Apothekerin betrieb in der Stadt P eine Apotheke. Sie verfügte zudem über eine Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln.
Sie hatte im Eingangsbereich eines Supermarkts, der nur wenige Kilometer von ihrer Apotheke entfernt lag, eine Sammelbox aufgestellt. In diese konnten Kunden des Supermarkts Rezepte und Bestellscheine einwerfen. Mitarbeiter der Apothekerin leerten in bestimmten Zeitabständen den Sammelbehälter. Die Auslieferung der Medikamente innerhalb des Stadtgebiets erfolgte versandkostenfrei durch Boten der Apothekerin an die im Rezept ausgewiesenen Personen nach Hause; außerhalb des Stadtgebiets wurden die bestellten Arzneimittel durch einen externen Botendienst gegen Erstattung der Versandkosten kostenpflichtig versandt.
Die Ordnungsbehörde der Stadt untersagte der Apothekerin das Betreiben der Sammeleinrichtung mit der Begründung, es handle sich um eine unzulässige Rezeptsammelstelle. Diese sei von der Versandhandelserlaubnis der Apothekerin nicht umfasst.
Entgegen der Vorinstanzen war das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, dass die Untersagung der Ordnungsbehörde rechtswidrig war.
Zulässige Vertriebsform
Die von der Apothekerin betriebene Einrichtung zum Sammeln von Rezepten und Bestellungen für Arzneimittel sei von deren Versandhandelserlaubnis umfasst. Die Vorschriften des Apotheken- und des Arzneimittelrechts über den Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel schlössen eine Zustellung durch eigene Boten der Apotheke weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Regelungszweck aus. Dem Begriff des Versandhandels unterfalle auch ein Vertriebsmodell, das auf einen Versand im örtlichen Einzugsbereich der Apotheke ausgerichtet sei und hierfür eigene Boten einsetze. Die Arzneimittelsicherheit sei hierdurch nicht stärker gefährdet als bei Versand über größere Entfernungen durch externe Versanddienstleister.
Dass eine Zulassung dieses Vertriebsmodells zu einem signifikanten Rückgang der Apothekendichte und einer Gefährdung der Arzneimittelversorgung führen könnte, war nach Auffassung der Richter ebenfalls nicht ersichtlich.
Anmerkung
Die Vorinstanz, das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, hatte diese Vertriebsform mittels Rezept-Sammelbox im Supermarkt – im Gegensatz zu der jetzt vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts – noch ausdrücklich für unzulässig erklärt (RdW-Kurzbericht 344/2018).