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15.12.2021

An heißer Suppe verbrannt – Kein Anspruch gegen Fluggesellschaft

   

Ein Fluggast muss die Temperatur von Suppe und Schale überprüfen, bevor er die Flüssigkeit zu sich nehme, entschied das Landgericht Köln in einem Urteil. Die Richter wiesen die Klage einer Flugpassagierin ab. Die Fluggesellschaft muss der Frau kein Schmerzensgeld zahlen.

Eine Frau hatte sich während eines Fluges an einer heißen Suppe verbrannt. Sie gab an, sie habe die Porzellanschale in aufrechter Sitzposition zum Mund geführt. Da die Schale heiß war, habe sie die Suppe durch eine reflexhafte Bewegung über ihrem oberen Brustbereich verschüttet. Die zu hohe Temperatur der Schale habe sie schon an den Fingerkuppen gespürt. Von der Fluggesellschaft verlangte die Passagierin Schmerzensgeld. Das Flugunternehmen behauptete, die Frau habe die Suppe in stark zurückgeneigter Sitzhaltung einnehmen wollen. Es verweigerte die Zahlung.

Erhebliches Mitverschulden schließt Haftung der Fluggesellschaft aus

Das Landgericht Köln wies die Klage der Frau ab. Sie habe keinen Anspruch auf Schmerzensgeld nach Art. 21 i. V. m. Art. 17 des Montrealer Übereinkommens. Ihr sei ein erhebliches Mitverschulden anzulasten, das die Haftung der Fluggesellschaft ausschließe.

Mit heißer Suppe und Schale rechnen

Die Frau sei verpflichtet gewesen, die Temperatur von Suppe und Schale zu überprüfen, bevor sie die Flüssigkeit zu sich nehme. Aufgrund der besonderen Zubereitungsgegebenheiten in einem Flugzeug müsse damit gerechnet werden, dass die Schale bzw. die Suppe heiß sein könnten, so die Richter. Es sei äußerst fahrlässig, eine Suppenschale ohne vorherige Prüfung der Temperatur anzuheben.

Unfall vermeidbar

Unerheblich war aus Sicht der Richter, in welcher Sitzposition die Frau die Suppe habe essen wollen. Selbst wenn die Passagierin die Suppe in aufrechter Sitzposition habe essen wollen, hätte sie den Unfall bei gehöriger Aufmerksamkeit vermeiden können. Dennoch betonten die Richter, dass sie die Angaben der Frau zu ihrer Sitzposition für nicht plausibel hielten. Denn wäre die Porzellanschale tatsächlich derart heiß gewesen, dass sich die Frau beim Anheben die Finger verbrannte, hätte sie sich die Suppe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auf die Brust ergossen. Eine brühend heiße Porzellanschale, an der man sich die Finger verbrannte, könne man nicht bis zu dieser Höhe anheben.

Autoren:
Anna Kristina Bückmann
Quelle:
Landgericht Köln, Urteil vom 25.05.2021 – 21 O299/20