Die Klägerin ist eine Matratzenherstellerin und vertreibt ihre Produkte über ihre Webseite und über einen Shop auf dem Amazon-Market-Place auf der Online-Handelsplattform Amazon. Die Beklagten sind Gesellschaften der Amazon-Gruppe und jeweils in Luxemburg ansässig. Die Beklagte ist für den technischen Betrieb der Webseite www.amazon.de sowie das Amazon-Partnerprogramm verantwortlich.1
Im Rahmen dieses Programms steht es Dritten, so genannten Affiliates, frei, auf der eigenen Webseite Links auf Angebote auf der Online-Handelsplattform Amazon, so genannte Affiliate-Links, zu setzen. Wird über einen solchen Link ein Kauf vermittelt, erhält der Affiliate als Provision einen prozentualen Anteil am Kaufpreis. Grundlage dieses Programms ist die „Vereinbarung zur Teilnahme am Amazon-Partnerprogramm“, in deren Rahmen die Beklagte als alleinige Vertragspartnerin der Affiliates fungiert. Die Vereinbarung kommt durch Registrierung und Bestätigung der Bedingungen durch den Affiliate zustande, ohne dass die Beklagten zuvor die Initiative ergriffen hätten. Eine etwaige vorangehende Prüfung der potenziellen Affiliates oder deren Internetseite durch die Beklagte findet nicht statt. Im Rahmen des Partnerprogramms entscheidet der Affiliate selbstständig und weisungsfrei darüber, ob und wie er auf Angebote auf der Online-Handelsplattform Amazon verlinkt. Die Vereinbarung sieht insbesondere keine Vorgaben für die Gestaltung der Affiliate-Webseite und den Umfang der Verlinkungen, keine Weisungsbefugnis der Beklagten und keine Ausschließlichkeit des Amazon-Partnerprogramms gegenüber anderen Partnerprogrammen vor. Nach der Vereinbarung sind der Affiliate und die Beklagte unabhängige Vertragspartner. Der Affiliate muss gewährleisten, dass bei Erstellung, Pflege und Betrieb der Webseite nicht gegen anwendbare gesetzliche Bestimmungen, Verordnungen, Vorschriften oder ähnliches verstoßen wird. Gemäß Ziffer 2 der Vereinbarung behält sich die Beklagte bei Nichteinhaltung der Vereinbarung vor, „neben allen anderen uns zur Verfügung stehenden Rechten und Rechtsbehelfen“ die Vergütung einzubehalten.
Die Beklagte zu 2 agiert auf der Webseite www.amazon.de als Verkäuferin. Sie vertreibt die Produkte, die mit der Information „Verkauf und Versand durch Amazon“ gekennzeichnet sind und nicht in Shops von Dritthändlern angeboten werden. Zu den Produkten zählen auch Matratzen. Teilweise übernimmt sie für Dritthändler die Lagerung und den Versand von Produkten gegen Zahlung einer Vergütung.
Die Beklagte zu 3 betreibt den „Amazon-Market-Place“. Auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung mit ihr bieten Dritthändler ihre Produkte in eigenen, unter www.amazon.de aufrufbaren Shops an. Neben einer monatlichen Gebühr erhält die Beklagte zu 3 für jeden Geschäftsabschluss über ihre Plattform einen prozentualen Anteil am Kaufpreis als Provision. Die Dritthändler werden in der Vereinbarung verpflichtet, jedwede Form der Werbung, inklusive Affiliate-Werbung, zu dulden. Der Betreiber der Internetseite s. .de war im September 2019 ein Affiliate-Partner im Rahmen des Amazon-Partnerprogramms. Die Internetseite befasste sich im weitesten Sinne mit den Themen Schlaf und Matratzen und entsprach zumindest optisch einem redaktionellen Online-Magazin. Sie enthielt unter anderem ein Ranking der drei vermeintlich besten Matratzen des Jahres 2019. Die darunter abgebildeten Matratzen waren mit Buttons „bei Amazon kaufen“ versehen, die unmittelbar mit einem Amazon-Angebot verlinkt waren. Es handelte sich hierbei stets um Affiliate-Links. Am Seitenende sowie im Impressum wurde darauf hingewiesen, dass die Redaktion von s. de auf ausgewählte Online-Shops und Partner verlinke, von denen sie gegebenenfalls eine Vergütung erhalte. Zwei der verlinkten Matratzen wurden durch Dritthändler auf dem Amazon-Market-Place vertrieben. Den Versand einer dieser beiden Matratzen übernahm die Beklagte zu 2. Eine weitere Matratze wurde durch die Beklagte zu 2 selbst verkauft und versandt. Die Klägerin meint, die Werbung auf der Internetseite s. de sei wettbewerbswidrig und das Verhalten des Betreibers dieser Webseite den Beklagten zuzurechnen. Sie hat nach erfolgloser Abmahnung Unterlassung sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen beantragt.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen.2 Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin sowie die Anschlussberufung der Beklagten sind ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter.