RICHARD BOORBERG VERLAG

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17.04.2020

Abmahnung: Mensch ist nicht mit Gecko vergleichbar

Wettbewerbsrecht

Wer Nahrungsergänzungsmittel für Menschen verkauft, steht nicht im Wettbewerb mit einem Verkäufer, der Nahrungsergänzungsmittel für Geckos vertreibt.

Ein Unternehmer betrieb einen Onlinehandel mit Nahrungsergänzungsmitteln für Geckos. Er hatte in seinem Onlineshop eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet. Daher wurde er von dem Betreiber eines anderen Onlineshops, über den Nahrungsergänzungsmittel für Menschen verkauft wurden, abgemahnt.

Der Vertreiber der Tiernahrungsergänzungsmittel war der Auffassung, dass diese Abmahnung unberechtigt gewesen sei sowie sogar rechtsmissbräuchlich.

Das Oberlandesgericht Köln teilte diese Auffassung im Wesentlichen; denn es fehle für die Berechtigung der Abmahnung offensichtlich an einem erforderlichen Wettbewerbsverhältnis zwischen den beiden Betreibern der Onlineshops. Denn Unternehmer, die Futter und Nahrungsergänzungsmittel für Geckos vertrieben, stünden ganz offensichtlich nicht mit einem Unternehmer im Wettbewerb, der Nahrungsergänzungsmittel für Menschen anbiete. Aus dem offensichtlichen Fehlen eines Wettbewerbsverhältnisses der beiden Beteiligten könne geschlossen werden, dass es dem abmahnenden Unternehmer nicht auf das Beseitigen eines Wettbewerbsverstoßes angekommen sei. Denn es sei geradezu abwegig, dass der Vertreiber eines Nahrungsergänzungsmittels für Tiere mit dem Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln für Menschen in irgendeinem Wettbewerbsverhältnis stehe.

Daher könne die fehlerhafte Widerrufsbelehrung des Shop-Betreibers die wirtschaftlichen Interessen eines anderen Betreibers, der mit Geckos nichts zu tun habe, nicht berühren; die Argumentation, dass beide Anbieter Nahrungsergänzungsmittel vertrieben, reiche für eine Wettbewerbssituation nicht aus. Grund für die Abmahnung sei daher nicht die Unlauterkeit des gegnerischen Verhaltens (fehlerhafte Widerrufsbelehrung), sondern ganz offensichtlich sachfremde Motive.

Konsequenz: Der abmahnende Unternehmer hatte auch die Kosten des Rechtsanwalts des Vertreibers der Tiernahrung zu erstatten.

Autoren:
Klaus Krohn
Quelle:
OLG Köln, Urteil vom 28.02.2020 – 6 U 238/19