Die Richtlinien für geringfügige Beschäftigung wurden von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung überarbeitet. Die neuen Regeln gelten ab dem 01 .08.202 . Ein Überblick.1
Zeitgrenzen bei kurzfristiger Beschäftigung
Von einer kurzfristigen Beschäftigung ist immer dann die Rede, wenn eine Arbeit auf längstens drei Monate am Stück oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristet ist. Bislang hatten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die Zeitgrenzen je nach Wochenarbeitstagen unterschiedlich ausgelegt – von dem Drei-Monatszeitraum wurde ausgegangen, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen pro Woche ausgeübt wird. Die Zeitgrenze von 70 Tagen galt, wenn an weniger als fünf Tagen pro Woche gearbeitet wird. Diese Unterscheidung ist unwirksam, entschied das Bundessozialgericht.2 Die beiden Alternativen stünden gleichwertig nebeneinander. Der Wortlaut des Gesetzes lasse keine Differenzierung zu. Die Ausführungen in den Geringfügigkeits-Richtlinien wurden daher entsprechend angepasst.
Berechnung der Zeitgrenzen
Bei der Berechnung der Zeitgrenzen von 70 Tagen bzw. drei Monaten werden mehrere kurzfristige Jobs zusammengerechnet. Anstatt der Drei-Monats-Grenze werden 90 Kalendertage angesetzt. Volle Kalendermonate werden mit 30 Tagen berechnet, bei halben Monaten werden die tatsächlichen Tage gezählt. Erfasst ein Zeitraum sowohl volle Monate als auch halbe, werden Kalendermonate vor Zeitmonaten berücksichtigt.
Befreiung von Rentenversicherungspflicht bleibt
Ein einmal gestellter Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt bei einer geringfügigen Beschäftigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses fort. Der Antrag auf Befreiung kann nicht widerrufen werden. Wird das Arbeitsverhältnis beispielsweise wegen einer Elternzeit oder anderer Ersatzentgelte wie Verletztengeld unterbrochen, ist damit die geringfügig vergütete Beschäftigung nicht beendet. Die Befreiung gilt somit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses fort.
Steuerfrei-Grenze für Ehrenamtliche und Übungsleiter erhöht
Bereits seit Januar 2021 wurde die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale mit dem Jahressteuergesetz 2020 erhöht. Seitdem gilt für Übungsleiter 3.000 € statt 2.400 €, und für ehrenamtlich Tätige 840 € statt 720 € als Grenze. Aufwendungen sind damit bis zu dieser Höhe nicht zu versteuern.
Pauschalbeträge für Krankenversicherung bei ausländischen Arbeitnehmern
Übt ein ausländischer Beschäftigter in Deutschland ausschließlich eine geringfügige Beschäftigung aus, fällt er unter das deutsche Sozialversicherungsrecht. Ist der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert bzw. erfüllt er die Voraussetzungen, muss der Arbeitgeber für ihn Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zahlen. Anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer in Dänemark, Luxemburg oder Österreich krankenversichert ist und von einer deutschen Krankenkasse im Auftrag betreut wird. Dann entfallen die Pauschalbeträge an die deutsche Versicherung.