Mehrere Städte und Gemeinde erheben seit dem Jahr 2005 von den ansässigen Beherbergungsbetrieben eine Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben. Die Steuer beläuft sich zumeist auf einen niedrigen Prozentsatz des Übernachtungspreises (Nettoentgelt). Die der Besteuerung zugrunde liegenden Gesetze haben die Länder erlassen, deren Gegenstand die Erhebung einer Übernachtungssteuer ist (Übernachtungssteuergesetzte). Gegen diese Gesetze wenden sich vier Beherbergungsbetriebe mit ihrer Verfassungsbeschwerde. Sie sind der Ansicht, dass die Übernachtungssteuer ihre Grundrechte verletzen.
Die Entscheidung des BVerfG
Die Richter des Bundesverfassungsgesetzes haben nun entschieden, dass die Übernachtungssteuergesetze der Länder mit der Verfassung in Einklang stehen. Die Verfassungsbeschwerden haben damit keinen Erfolg.
Zunächst führten die Verfassungsrichter aus, dass die Länder die der Besteuerung zugrundeliegenden Gesetze kompetenzgemäß erlassen haben. Bei den streitgegenständlichen Übernachtungssteuern handele es sich um örtliche Aufwandssteuern im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG. Gegenstand der Aufwandsteuer sei jeweils der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb. Als Aufwand gelte daher ein äußerlich erkennbarer Konsum, für den finanzielle Mittel verwendet werden und der typischerweise Ausdruck und Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit sei, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser Konsum finanziert werde und welchem Zwecke er diene. Dieser von den Übernachtungsgästen betriebene Aufwand werde bei den Beherbergungsbetrieben als Steuerschuldner erhoben (sogenannte indirekte Steuererhebung). Auch sei die hier streitige Steuer weder der Umsatzsteuer noch einer anderen bundesrechtlich geregelten Steuer gleichartig.
Übernachtungssteuer materiell verfassungsgemäß
Darüber hinaus sei die Übernachtungssteuer materiell verfassungsgemäß. Eine Grundrechtverletzung der Beherbergungsbetriebe liege nach Ansicht der Verfassungsrichter nicht vor: Der mit der Erhebung der Steuer verbundene Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 GG sei gerechtfertigt. Die Ausgestaltung der Übernachtungssteuerregelungen wahre die Anforderungen an die Gleichheitsgrundrechte (Art. 3 GG) und stelle keine unverhältnismäßige Belastung dar.
Dass die Beherbergungsbetriebe zu den Steuerschuldnern erklärt werden, verletze auch den Grundsatz der gerechten Lastenverteilung nach Art. 3 GG nicht. „Die indirekte Erhebung der Übernachtungssteuern bei den Beherbergungsbetrieben ist im Sinne einer gleichberechtigten Steuererhebung nachvollziehbar und nicht willkürlich“, so die Richter. Die Beherbergungsbetriebe stünden in einer besonderen rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand, da sie einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands der Übernachtung leisten. Die Beherbergungsbetriebe können die Übernachtungssteuer auch ohne weiteres von den Übernachtungsgästen verlangen, sagten die Verfassungsrichter.