Die Wettbewerbszentrale ist in mehreren Fällen gegen Unternehmen der Energiebranche vorgegangen. Diese hatten unter Bezug auf die neuen gesetzlichen Regelungen betreffend Ölheizungen plakativ mit Aussagen für eigene alternative Produkte geworben, so etwa mit »Ölheizungen sind ab 2026 verboten«. Da dies nicht der Wahrheit entspricht, sind diese Aussagen und ähnliche Formulierungen irreführend.
Hintergrund
Am 01. 11. 2020 ist das Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparungsrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze (GEG) in Kraft getreten. Es sieht u. a. ein Betriebsverbot für Heizöl-Heizkessel vor, die vor dem 01. 01. 1991 eingebaut wurden oder die älter als 30 Jahre sind.
Von diesem Verbot sind Ausnahmen für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie für heizungstechnische Anlagen mit einer sehr geringen bzw. sehr hohen Leistung vorgesehen. Außerdem gilt das Verbot nicht für Heizungen in Ein- und Zweifamilienhäusern, die der Eigentümer am 01. 02. 2002 selbst bewohnt hat; für Neueigentümer gibt es Übergangsfristen.
Schließlich bestimmt das GEG, dass ab dem 01. 01. 2026Heizöl-Heizkessel nur noch eingebaut werden dürfen, wenn sie erneuerbare Energien mit einbinden. Ist allerdings kein Gas- oder Fernwärmenetz vorhanden und können keine erneuerbaren Energien anteilig eingebunden werden, so ist der Einbau eines reinen Heizöl- Heizkessels auch über den 01. 01. 2026 hinaus erlaubt. Ferner sieht das Gesetz zudem Härtefallregelungen vor.
Pauschale Behauptung des Verbots ist wettbewerbswidrig
Verstärkt ist zu beobachten, dass die verabschiedeten gesetzlichen Regelungen für den zukünftigen Betrieb und die Modernisierung von Heizungen in der Werbung zahlreicher Unternehmen der Energiebranche aufgegriffen werden. Diese versuchen mit plakativen Aussagen wie »Ölheizungen sind ab 2026 verboten« verkürzt und damit in unzutreffender Weise für eigene Heizungs-Produkte zu werben. Moniert hat nunmehr die Wettbewerbszentrale insbesondere die folgenden Aussagen: »Heizöl ist ab 2026 verboten«, »ab 2026 sind Ölheizungen verboten« sowie »ab 2026 gibt es ein Verbot für reine Ölund Kohleheizungen im Bestand; für Neubauten gilt es bereits«.
Irreführung
Die Wettbewerbszentrale hat in insgesamt fünf Fällen diesbezügliche Werbeaussagen im Internet und in Zeitungsanzeigen wegen Irreführung beanstandet. In allen Fällen führte das Einschreiten der Wettbewerbszentrale zu einer Umstellung der Werbung und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung der betreffenden Unternehmen. Die Aussagen waren irreführend. Denn dem Leser werde mit diesen Aussagen suggeriert, dass ab 2026 keine Ölheizungen mehr betrieben werden dürften, also bis zu diesem Zeitpunkt alle derzeit existierenden Ölheizungen ausgetauscht werden müssten. Dies ist jedoch völlig unrichtig. Das GEG sieht ein solches absolutes Verbot nirgends vor; vielmehr ist die Sachlage deutlich differenzierter, weil der Gesetzgeber in erheblichem Umfang Ausnahmen und Übergangsfristen vorgesehen und eingeräumt hat.