§ 1 Abs. 4 der Preisangabenverordnung lautet: »Wird außer dem Entgelt für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit gefordert, so ist deren Höhe neben dem Preis für die Ware oder Leistung anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden.«
Dies bedeutet, dass nach dieser Vorschrift etwa für eine Getränkedose der Pfandpreis der Dose nicht in einem Preis zusammen mit dem Preis für den Inhalt angegeben werden darf, sondern in getrennter Form, z. B. »1,5 l Flasche 0,89 € zuzüglich 0,25 € Pfand«.
Durch verschiedene Änderungen im EU-Recht waren in jüngerer Vergangenheit unterschiedliche Auffassungen zur Rechtmäßigkeit dieser Regelung in der deutschen Preisangabenverordnung aufgekommen.
Der Fall
Ein Lebensmittelmarkt warb für pfandpflichtige Getränke. Hierbei war zum einen der Preis des eigentlichen Getränks angegeben sowie der Hinweis »zuzüglich … Cent Pfand«.
Ein Wettbewerbsverband hielt dies für unzulässig, da nach EU-Recht bei der Werbung mit pfandpflichtigen Getränken der Gesamtpreis inklusive Pfand anzugeben sei. Soweit nach § 1 Abs. 4 der Preisangabenverordnung gerade kein Gesamtbetrag zu bilden sei, dürfe diese Vorschrift wegen Verstoßes gegen EU-Recht nicht mehr angewendet werden. Einschlägig sei vielmehr hier die »Europäische Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken«.
Die entsprechende Klage des Wettbewerbsverbands hatte jedoch sowohl beim Landgericht Köln als auch beim Oberlandesgericht Köln keinen Erfolg.
Preisangabenverordnung ist geltendes Recht
Nach Einschätzung des Oberlandesgerichts ist die Einbeziehung des Pfands in den Gesamtpreis unzulässig. Die deutsche Vorschrift habe zwar möglicherweise keine Grundlage im Recht der Europäischen Union. Sie sei jedoch geltendes deutsches Recht und daher vom Gericht zu beachten und anzuwenden.
Der deutsche Gesetzgeber habe trotz der geltend gemachten Bedenken bis heute keine Veranlassung gesehen, die Preisangabenverordnung zu ändern. Das Gericht sei an das geltende Recht gebunden und nicht befugt, die vorhandene Vorschrift schlicht zu ignorieren. Die EU-Richtlinien, auf die sich die Verbraucherschützer beriefen, hätten keine unmittelbare Geltung in den EU-Mitgliedstaaten, solange sie nicht in jeweiliges nationales Recht überführt seien.
Zweck der gesonderten Angabe des Pfands
Im Übrigen verfolge die Vorschrift der Preisangabenverordnung den umweltpolitischen Zweck, Benachteiligungen von Mehrweggebinden gegenüber Einwegbinden bei der Preisangabe zu vermeiden; denn anderenfalls würden etwa Mehrwegflaschen auf den Verbraucher teurer wirken als Einwegflaschen.
Vor allem wahre jedoch die getrennte Preisauszeichnung die Interessen des Verbrauchers. Die separate Benennung von Warenpreis einerseits und zu zahlendem Pfand andererseits sei überaus marktüblich und in hohem Maße transparent. Sie trage erheblich dazu bei, Rechenfehler bei der Ermittlung des relevanten Warenpreises ohne Pfand zu vermeiden; daher sei durch die getrennte Benennung der beiden Geldbeträge auch die Vergleichbarkeit der reinen Warenpreise leicht möglich.
Nach alledem hielt das Oberlandesgericht Köln daran fest, dass für Getränke nicht mit einem Gesamtpreis inklusive Pfand geworben werden muss.