Ist für ein Produkt eine Gebrauchsanleitung erforderlich, so muss diese in deutscher Sprache verfasst sein; eine ausgedruckte englischsprachige Bedienungsanleitung genügt nicht. Nicht erforderlich ist, dass die deutsche Bedienungsanleitung schriftlich beigelegt wird; ein Link zu einem PDF der Anleitung reicht im Allgemeinen aus (LG Essen).
Ein Händler bot auf der Internet-Plattformprodukte XY Produkte aus dem Bereich Feuer- und Brandschutzprävention, sowohl für den gewerblichen als auch für den privaten Bereich an.
Ein Konkurrenzunternehmen bestellte im Rahmen eines Testkaufs auf der Verkaufsplattform XY bei diesem Händler einen »CO-Alarm-Gas-Kohlenmonoxid- Warnmelder« zum Preis von 29,99 €. Das Produkt wurde kurz darauf geliefert. Dem Warnmelder war keine deutschsprachige Gebrauchsanweisung beigefügt. Die gesamte Produktverpackung war ausschließlich in englischer Sprache gehalten. Auf der Produktverpackung oder auf dem Gerät selbst befanden sich keine relevanten Informationen in deutscher Sprache.
Das Konkurrenzunternehmen verlangte daraufhin von dem Händler gerichtlich, es zu unterlassen, elektronische Sicherheitstechnik, insbesondere Gaswarnmelder, zum Kauf anzubieten, ohne eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mit zu liefern.
Die Unterlassungsklage hatte bei Landgericht Essen1 Erfolg.
Produktsicherheitsgesetz
Sind bei der Verwendung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mit zu liefern (§ 3 Abs. 4 Produktsicherheitsgesetz).
Nach Auffassung des Gerichts hatte der Händler im vorliegenden Fall gegen diese Vorschrift verstoßen, weil er keine deutschsprachige Anleitung zu dem konkreten Produkt, das Gegenstand des Testkaufs war, zur Verfügung gestellt hatte. Es entspreche nicht den Voraussetzungen der genannten Bestimmung, eine Gebrauchsanweisung ausschließlich in englischer Sprache zur Verfügung zu stellen. Der Händler hatte vorgetragen, er habe dem Käufer per E-Mail bei Kaufvertragsabschluss einen Link zu einer Bedienungsanleitung in deutscher Sprache benannt. Dies reichte dem Gericht jedoch hier nicht aus. Denn die Gebrauchsanleitung betraf nicht das identische Produkt. Vielmehr handelte sich bei dem verkauften Gerät um ein britisches Produkt. Die Gebrauchsanleitung im übersandten Link bezog sich zwar auf ein Gerät desselben Herstellers; es handelte sich jedoch um ein Gerät anderen Typs als das verkaufte Gerät. Erforderlich sei im Sinne der Produktsicherheit aber stets, dass sich die (deutschsprachige) Gebrauchsanleitung auf exakt denselben Gerätetyp beziehe, der Kaufgegenstand ist.
Anmerkung:
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main2 hat im Jahr 2019 entschieden, dass dem Produkt die deutsche Gebrauchsanleitung nicht »in Papierform« beigefügt sein muss. In welcher Form eine Bedienungsanleitung mitzuliefern sei, sei in der einschlägigen Vorschrift des Produktsicherheitsgesetzes nicht ausdrücklich geregelt. Eine Verpflichtung, die Bedienungsanleitung auf Papier beizufügen, lasse sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Es genüge daher, wenn der Händler dem Käufer vor der Lieferung eine deutschsprachige Bedienungsanleitung per E-Mail als PDF Datei zur Verfügung stelle.