RICHARD BOORBERG VERLAG

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08.10.2020

Wettbewerbsrecht

Unvollständige Preisangabe einer Fluggesellschaft

EuGH    

Luftverkehrsunternehmen müssen bei der Angabe ihrer Flugpreise im Internet von Beginn an die Gebühren für Kreditkartenzahlungen angeben; ebenso müssen sie die Check-in-Gebühren benennen, wenn keine andere kostenfreie Art des Checkins besteht.

Ein italienisches Luftfahrtunternehmen hatte auf seiner Website Flugpreise veröffentlicht. Es fehlten folgende Bestandteile des Endpreises: die Gebühren für den Online- Check-in und die Gebühren für die Zahlung mit einer anderen als der von der Fluggesellschaft bevorzugten Kreditkarte.

Eine italienische Wettbewerbsbehörde hielt diese Preisbestandteile für unvermeidbar. Deshalb seien sie dem Verbraucher ab der erstmaligen Angabe des Preises, also noch bevor mit einem Buchungsvorgang begonnen werde, mitzuteilen. Daher verhängte sie gegen das Luftfahrtunternehmen Geldbußen wegen unlauterer Geschäftspraktiken.

Die Fluggesellschaft wollte dies nicht hinnehmen und zog vor Gericht. Das nationale Gericht sah EU-Recht betroffen. Es legte daher den Rechtsstreit zur Vorabentscheidung einiger Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vor. Insbesondere sollte die Frage geklärt werden, ob bereits bei erstmaliger Nennung des Flugpreises sämtliche Preisbestandteile angegeben werden müssen.

Unvermeidbare und vorhersehbare Zusatzkosten sind sofort zu benennen

Der EuGH verwies auf seine eigene Rechtsprechung. Hiernach ist ein Luftfahrtunternehmen verpflichtet, in seinen Online- Angeboten bereits bei der erstmaligen Angabe des Preises den Flugpreis sowie – gesondert – die unvermeidbaren und vorhersehbaren Steuern, Gebühren, Zuschläge und sonstige Entgelte auszuweisen.

Gebühr für Online-Check-in

Hinsichtlich der Gebühren für den Online- Check-in stellte das Gericht fest, dass dann, wenn es mindestens eine kostenfreie Art des Check-ins gibt (etwa ein Check-in vor Ort am Flughafen), diese Gebühren lediglich fakultative Zusatzkosten sind und daher im erstmaligen ursprünglichen Angebot nicht notwendigerweise ausgewiesen sein müssen.

Biete das Luftfahrtunternehmen allerdings unter Ausschluss kostenfreien Eincheckens eine oder mehrere kostenpflichtige Arten des Check-ins an, seien die Gebühren für den Online-Check-in als unvermeidbare und vorhersehbare Preisbestandteile einzustufen, die im ursprünglichen Angebot auszuweisen seien.

Gebühren für Zahlung mit anderer Kreditkarte

Schließlich führte der EuGH aus, dass die Gebühren, die für die Zahlung mit einer anderen als der vom Luftfahrtunternehmen bevorzugten Kreditkarte erhoben würden, unvermeidbare und vorhersehbare Preisbestandteile seien, die daher im ursprünglichen Angebot ausgewiesen sein müssten. Unvermeidbar seien sie deshalb, weil die dem Verbraucher ersichtlich überlassene Wahl (nämlich die vom Luftfahrtunternehmen bevorzugte Kreditkarte zu benutzen oder nicht) in Wirklichkeit von einer von der Airline vorgegebenen Bedingung abhängt, wonach die Leistung nur für einen beschränkten Kreis privilegierter Verbraucher kostenlos ist, während alle anderen Flugreisenden entweder auf die Unentgeltlichkeit dieser Leistung oder auf den sofortigen Abschluss der Buchung verzichten müssten, um die Bedingung zu erfüllen; sie liefen hierbei Gefahr, das Angebot nicht mehr oder nicht mehr zum ursprünglich angegebenen Preis wahrnehmen zu können.

Anmerkung:

Dem Fall lag zwar ein Rechtsstreit in Italien zugrunde; die Begründung des EuGH gilt gleichwohl auch für vergleichbare Fälle in der Bundesrepublik.

Klaus Krohn
Quelle:
Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. 04. 2020 – C-28/19