RICHARD BOORBERG VERLAG

×

19.04.2022

  

Schadensersatz nach Hauskauf: Nur wenn Verkäufer Mangel kannte

   

Der private Verkäufer eines Hauses muss für Schäden an dem Objekt nur dann aufkommen, wenn er diese kannte. Verlangt der Käufer Schadensersatz, muss er beim Ausschluss der Mängelhaftung beweisen, dass der Verkäufer Kenntnis über den Mangel hatte. Dass sich die Mängel hätten aufdrängen müssen, reicht nicht aus, wie das Landgericht Frankenthal (LG) entschied.

Ein Ehepaar kaufte ein Haus im Landkreis Bad Dürkheim in der Pfalz. Fünf Jahre nach ihrem Einzug behauptete das Paar neben anderen Dingen, dass die Dämmung des Daches fehlerhaft sei. Es seien ungeeignete Dämmplatten angebracht worden, außerdem fehle es an einer sog. Dampfsperre. Der Verkäufer hatte zuvor selbst viele Jahre in dem Haus gewohnt. Das Paar forderte von ihm einen Vorschuss für die ordnungsgemäße Dämmung.

Arglistiges Verschweigen erforderlich

Die Richter am LG wiesen die Klage ab. Nachdem im Kaufvertrag ein Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbart worden war, hätte der Verkäufer arglistig handeln müssen. Dafür hätte er den Mangel am Dach kennen und bewusst verschweigen müssen. Dies stehe hier aber keinesfalls fest; es sei nicht von dem Käuferpaar bewiesen worden.

Lediglich sich aufdrängende Mängel reichen nicht

Das Dach sei weder undicht noch feucht, argumentierten die Richter. Die Anforderungen an den Wärmeausweis seien erfüllt. Die Familie der Verkäufer habe in dem Wohnhaus mehr als zehn Jahre ohne Einschränkungen gewohnt und dabei auch das Dachgeschoss genutzt. Deswegen könne nicht angenommen werden, den Verkäufern sei bekannt gewesen, dass die Dachdämmung fehlerhaft sei. Für Mängel, die sich lediglich hätten aufdrängen müssen, habe der Verkäufer in einem solchen Fall nicht einzustehen.

Anna-Kristina Bückmann
Quelle:
Landgericht Frankenthal, Urteil vom 24.11.2021 – 6O129/21.