Der Reiserücktrittsversicherer ist eintrittspflichtig, wenn die versicherte Person von einer unerwarteten schweren Durchfallerkrankung betroffen ist und deshalb eine Reise nicht antreten kann. Ein ärztliches Attest ist hierwegen nicht zwingend erforderlich, sofern die erkrankte Person das Ausmaß der Erkrankung glaubhaft darlegen kann (OLG Celle).
Ein Ehepaar hatte eine Flugreise nach China gebucht und hierfür zugleich eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Kurz vor Reiseantritt erkrankte die Ehefrau unvermittelt an schwerem Durchfall. Einen Arzt suchte die Frau nicht auf. Das Ehepaar trat von der Reise zurück und musste gegenüber dem Reiseveranstalter den Reisepreis weitgehend entrichten. Es verlangte daraufhin von dem Reiserücktrittsversicherer Erstattung dieser Kosten.
Dieser lehnte seine Eintrittspflicht ab mit dem Hinweis, dass im Flugzeug und am Urlaubsort Toiletten vorhanden gewesen seien. Außerdem fehle eine ärztliche Diagnose und somit eine Bestätigung der Erkrankung, da die Frau nicht zum Hausarzt gegangen sei.
Dieser Argumentation der Versicherungsgesellschaft folgte zwar zunächst das vorinstanzliche Landgericht, nicht jedoch das Oberlandesgericht Celle
Unzumutbarkeit des Reiseantritts
Nach Überzeugung der Richter kam es nicht auf eine konkrete ärztliche Diagnose der Erkrankung an. Ein ärztliches Attest sei deshalb nicht erforderlich, weil die erkrankte Ehefrau glaubhaft darlegen und schildern konnte, dass sie wegen der akuten Durchfallerkrankung die Reise nicht antreten konnte.
Aufgrund der vorliegenden krankheitsbedingten Symptomatik sei ihr die Flugreise nicht zumutbar gewesen.
Unzumutbarkeit liege vor – so die Richter –, wenn eine Durchfallerkrankung erheblicher Ausprägung vorliege, die trotz Einnahme von Medikamenten fortbestehe und den Erkrankten überfallartig und ohne Vorwarnung zwinge, etwa vier bis fünfmal am Tag in unregelmäßigen Abständen eine Toilette aufzusuchen. Insbesondere dürfe der Erkrankte nicht darauf verwiesen werden, dass während des Flugs sowie am Urlaubsort Sanitäranlagen vorhanden seien. Die Zumutbarkeit des Reiseantritts dürfe nicht mit dessen technischer Durchführung verwechselt werden. Es sei vielmehr zu berücksichtigen, dass schon bei der Anfahrt zum Flughafen, während des Eincheckens und bis zum Erreichen der Flughöhe nicht jederzeit eine Toilette zugänglich sei. Ferner stehe in einem Flugzeug nur eine sehr begrenzte Anzahl von Bordtoiletten zur Verfügung und die Möglichkeit, diese zu beanspruchen, sei schließlich auch von den Bedürfnissen der anderen Flugpassagiere abhängig.