RICHARD BOORBERG VERLAG

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24.05.2021

    

Rückforderung einer Schenkung der Schwiegermutter

   

Schenkt die Mutter ihrer Tochter und deren Ehemann eine vermietete Immobilie, so kann sie bei Scheitern der Ehe den auf den früheren Schwiegersohn entfallenden wertmäßigen Anteil der Wohnung nicht zurückfordern (OLG Oldenburg).

Ein durchaus nicht seltenes Szenario: Eltern schenken ihrem Kind und dessen Ehepartner Geld oder übertragen ihnen gar Grundbesitz. Was aber gilt, wenn die Ehe auseinandergeht? Darf dann der geschiedene Ehepartner das Geschenk behalten? Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte sich mit einem solchen Fall zu befassen.

Der Fall

Eine Frau hatte ihrer Tochter und deren Ehemann im Jahr 2013 eine Eigentumswohnung in Köln geschenkt. Die Eheleute bewohnten die Wohnung nicht selbst, da sie in Osnabrück lebten; sie vermieteten die Immobilie.

Im Jahr 2015 kam es zur Trennung der Eheleute, zwei Jahre später schließlich zu deren Scheidung. Die Mutter der bisherigen Ehefrau verlangte 37 600 € von deren Ex. Sie war der Auffassung, es liege ein sog. »Wegfall der Geschäftsgrundlage« vor. Der einzige Grund für ihre noble Schenkung sei die Förderung der Ehe zwischen ihrer Tochter und deren Ehemann gewesen. Ihre feste Erwartung, dass die Ehe lange Jahre oder immer Bestand haben werde, habe sich nicht erfüllt. Sie könne daher den Wert der Schenkung – ggf. abzüglich eines Abschlags für die Zeit, die die Ehe noch bestanden habe – herausverlangen. Der frühere Schwiegersohn wies den Anspruch vehement zurück. Er verwies darauf, dass die Schwiegermutter die betreffende Wohnung ohnehin nicht mehr haben wollte, weil sie sich mit den Mietern zerstritten hatte und umfangreiche Renovierungsarbeiten angestanden hätten. Zudem hätten er und seine Ex-Frau viel Geld in die Wohnung gesteckt.

Das Oberlandesgericht Oldenburg lehnte eine Zahlungspflicht des früheren Schwiegersohns ab.

Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage

Nach Auffassung des Gerichts stelle die Trennung der Eheleute keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Schenkung dar, sodass der frühere Schwiegersohn keine Rückzahlung schulde.

Vielmehr habe es sich um eine Schenkung gehandelt, deren Rechtsnatur es nun einmal sei, dass keine Gegenleistung geschuldet werde. Eine Schenkung sei daher grundsätzlich nur bei einer schweren Verfehlung des Beschenkten gegenüber dem Schenker zurückforderbar.

Etwas anderes könne zwar bei der Übertragung einer Immobilie an das Kind und Schwiegerkind als Familienheim gelten. In einem solchen Fall einer zur Selbstnutzung geschenkten Immobilie bestehe ein direkter Zusammenhang mit der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sodass unter Umständen in einem solchen Falle beim Scheitern der Ehe und deren Scheidung eine spätere Rückforderung in Betracht komme.

Im vorliegenden Fall jedoch sei die Immobilie ausschließlich als Renditeobjekt geschenkt und genutzt worden. Die Mutter habe daher nicht damit rechnen können, dass die Immobilie langfristig für die Lebensgestaltung der Ehegatten genutzt werde.

Hinzu komme, dass das Motiv für die Schenkung nicht ausschließlich die Ehe der Tochter, sondern auch die Ersparnis weiteren Ärgers mit den Mietern und die drohenden Renovierungsaufwendungen gewesen seien. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass allein der Fortbestand der Ehe die Motivationsgrundlage für die Schenkung gewesen sei; eine Rückforderung vom Ex-Schwiegersohn komme daher nicht in Betracht.

Klaus Krohn
Quelle:
Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. 10. 2020 – 11 UF 100/20