RICHARD BOORBERG VERLAG

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27.07.2021

    

Rückabwicklung eines Wohnwagenkaufs wegen verschwiegenen Hagelschadens

Gewährleistung

Weist der Verkäufer eines Wohnanhängers bei Abschluss des schriftlichen Kaufvertrages nicht darauf hin, dass das Gefährt einen Hagelschaden erlitten hat, so ist ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss unwirksam; der Käufer kann Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen (LG Nürnberg-Fürth).

Eine Frau hatte am 24. 08. 2019 einen gebrauchten Wohnanhänger zum Preis von 19 500 € von einem privaten Verkäufer erworben. In dem verwendeten Kaufvertragsformular war ein Gewährleistungsausschluss für Sachmängel aufgenommen worden. Des Weiteren hatten die Beteiligten folgendes vereinbart: »Der Verkäufer sichert folgendes zu: . . . Das Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen . . .». Der Verkäufer hatte den Wohnanhänger seinerzeit bereits im Jahr 2014 von einer Firma erworben; der Wohnanhänger hatte ein Jahr zuvor auf dem Betriebsgelände dieser Firma einen Hagelschaden erlitten. In dem Vertrag zwischen dem jetzigen Verkäufer und der damaligen Verkäuferin war unter dem Punkt »Unfallfreiheit « ausdrücklich vermerkt: »Hagel«. Die jetzige Käuferin erfuhr erst im September 2019 anlässlich durchgeführter Wartungsarbeiten, dass der Wohnanhänger einen Hagelschaden erlitten hatte. Sie verlangte daraufhin vom Verkäufer die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Der lehnte ab, weshalb es zur Klage beim Landgericht Nürnberg-Fürth kam. Das Gericht teilte die Auffassung der Käuferin und verurteilte den Verkäufer, an sie 19 500 € zu bezahlen; diese gab im Gegenzug den Wohnanhänger zurück.

Unwirksamer Gewährleistungsausschluss

Im Gegensatz zu einem gewerblichen Gebrauchtwagenverkäufer kann ein privater Verkäufer grundsätzlich im Kaufvertrag jegliche Gewährleistung für den Kaufgegenstand ausschließen. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Verkäufer wusste, dass das Fahrzeug einen offenbarungspflichtigen Vorschaden hatte.

So auch im vorliegenden Fall: Der Rückabwicklung des Kaufvertrags zwischen den Parteien stand der im Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss nicht entgegen. Nach Ansicht des Gerichts war das Nichtvorhandensein von Hagelschäden an dem Wohnanhänger Vertragsinhalt zwischen den Parteien geworden. Der Verkäufer habe in dem Kaufvertragsformular unter »Zusicherung des Verkäufers« den Punkt »das Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen« angekreuzt, ohne in das darunterliegende Freitextfeld den Umstand eines Hagelschadens einzutragen, obgleich ihm dieser aufgrund seines eigenen damaligen Kaufvertrags bekannt gewesen sei.

Auch in der Verkaufsanzeige des Verkäufers auf einer Online-Plattform habe er nicht auf den Hagelschaden hingewiesen. Durch die Angabe »keine sonstigen Beschädigungen« habe er das Nichtvorhandensein eines Hagelschadens als Beschaffenheit des Kaufgegenstandes zugesichert. Da der Wohnanhänger aufgrund des Hagelschadens somit mangelhaft war und sich der Verkäufer nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen konnte, bejahte das Landgericht Nürnberg-Fürth einen Rückabwicklungsanspruch der Käuferin.

Ferner muss der Verkäufer auch die Aufwendungen in Höhe von 1 079 € erstatten, die die Käuferin im Vertrauen auf die Mangelfreiheit des Wohnanhängers gehabt hatte.

Klaus Krohn
Quelle:
Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 07. 12. 2020 – 10 O 309/20