Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte am 06.02.2024 beschlossen, dass auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten der Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17.11.2022 und der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 08.06.2021 aufgehoben werden. Das Amtsgericht wird angewiesen, über die Anmeldung der Beteiligten gemäß dem Antrag vom 04.02.2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Gründe
Die Beteiligten zu 1 bis 5 sind Rechtsanwälte und betrieben seit 2010 die C. LLP mit Sitz in H., England, mit einer Kanzlei in F. Eine diesbezügliche Zweigniederlassung war im Partnerschaftsregister eingetragen. Mit dem Vertrag vom 25.09.2019 wurde die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung mit dem Namen C. Rechtsanwälte PartnerGmbB S. W. P. K. gegründet und ins Partnerschaftsregister eingetragen. Nach dem Partnerschaftsvertrag erfolgte die Gründung für den Fall, dass das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ausscheidet. Die Gesellschaft blieb zunächst inaktiv.
Mit Anmeldung vom 04.02.2021 meldeten die Beteiligten zu 1 bis 5 Folgendes an: „Zum Jahreswechsel 2020/21 ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge das gesamte Geschäft der bisherigen C. LLP, H., England (PR Frankfurt am Main) in die Partnerschaftsgesellschaft eingebracht worden, die mit Beginn des Jahres ihr Geschäft aufgenommen hat. Die Partnerschaftsgesellschaft führt seit Jahresbeginn als Rechtsnachfolgerin der C. LLP deren Namen fort. Der Namen der Partnerschaftsgesellschaft ist geändert worden und lautet jetzt C. Rechtsanwälte PartGmbB.“ Die Aufhebung der Zweigniederlassung der C. LLP wurde am 24.02.2021 antragsgemäß im Partnerschaftsregister eingetragen und das Registerblatt geschlossen. Die Anmeldung der Eintragung der Änderung des Namens der Partnerschaftsgesellschaft in „C. Rechtsanwälte PartGmbB“ hat das Registergericht mit Beschluss vom 08.06.2021 zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 17.11.2022 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, mit der die Beteiligten ihr Begehren weiterverfolgen.
Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und auch im Übrigen gemäß § 70 Abs. 1, § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 bis 5 ist begründet. Sie führt unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse zur Anweisung des Registergerichts, über die Anmeldung der Beteiligten gemäß dem Antrag vom 04.02.2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Name der Partnerschaft „C. Rechtsanwälte PartGmbB“ verstoße gegen § 2 Abs. 1 PartGG idF vom 22.06.1998. Danach müsse der Name einer Partnerschaft neben der Berufsbezeichnung aller in ihr vertretenen Berufe und dem Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ den Namen mindestens eines Partners enthalten, woran es hier fehle.
Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Gemäß § 2 Abs. 1 PartGG idF vom 10.08.2021,2 in Kraft getreten am 01.01.2024, muss der Name der Partnerschaft nur noch den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ enthalten. Die Aufnahme des Namens mindestens eines Partners ist nicht mehr erforderlich.
Bei der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist das zum Zeitpunkt der Rechtsbeschwerdeentscheidung geltende Recht anzuwenden. Das gilt auch, wenn das Gericht der Vorinstanz dieses Recht noch nicht berücksichtigen konnte.3
Der Zwang zur Benennung mindestens eines Partners ist durch die Änderung des § 2 Abs. 1 PartGG ab dem 01.01.2024 entfallen.4 Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass die grundsätzlich zu schützende Vertrauensbeziehung zwischen Freiberufler und Auftraggeber es jedenfalls aus gesellschaftsrechtlicher Sicht nicht erfordere, dass der Name der Partnerschaftsgesellschaft den Namen mindestens eines Partners enthalten müsse, zumal die Identifizierung der Partnerschaftsgesellschaft mit dem Namen der Partner weitgehend an Bedeutung verloren habe.5
Quellen:
1BGH, Beschluss 06.02.2024 – II ZB 23/22.
2BGBl. I 2021, 3436.
3BGH, Beschluss vom 16.02.2021 – II ZB 25/17, ZIP 2021, 566 Rn. 6 mwN.
4MünchKommBGB/Schäfer, 9. Aufl., PartGG § 2 Rn. 1, 5, 8; BeckOK BGB/Schöne, Stand: 01.11.2023, § 2 PartGG Rn. 5a; Weyland/Jähne, BRAO, 11. Aufl., § 2 PartGG Rn. 21.
5BT-Drucks. 19/27635, S. 274.