RICHARD BOORBERG VERLAG

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18.11.2019

  

Nochmals: Widerrufsrecht beim Online-Kauf einer Matratze

  

Nach langjährigem Rechtsstreit durch zahlreiche Instanzen hat der Bundesgerichtshof nunmehr endgültig klargestellt, dass Matratzen, die im Online-Handel bestellt wurden, auch dann innerhalb der Widerrufsfrist zurückgeschickt werden dürfen, wenn die Schutzfolie vom Verbraucher entfernt wurde; Hygiene-Gesichtspunkte oder solche des Gesundheitsschutzes stehen dem Rückgaberecht des Verbrauchers nicht entgegen. 

Nach mehrjährigem Rechtsstreit, der vier Gerichte, eines davon sogar doppelt, beschäftigte, ist es nun Gewissheit: Bestellt ein Verbraucher im Internet eine Matratze, so kann er die Umverpackungsfolie zum Probeliegen entfernen, ohne sein Recht auf spätere Rücksendung der Matratze zu verlieren. Dies hat nunmehr der Bundesgerichtshof1 entsprechend einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. RdW-Kurzbericht 176/2019) abschließend klargestellt.

Mangelnde Hygiene kein Ausschlussgrund

Ein Versandhändler hatte die Rücksendung der nicht mehr mit Folie versehenen Matratze abgelehnt. Er verwies auf eine Vorschrift für Fernabsatzverträge. Hiernach ist das Widerrufsrecht, und damit die Rücksendung der Ware, ausgeschlossen, wenn die Rückgabe wegen der entfernten Verpackung aus Gründen der Hygiene oder des Gesundheitsschutzes nicht möglich ist.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs falle jedoch eine Matratze nicht unter diese Ausnahmevorschrift. Dies zeige schon das praktische Beispiel eines Übernachtungsbetriebs: Ein und dieselbe Matratze werde dort von aufeinanderfolgenden Hotelgästen benutzt. Darüber hinaus bestehe ein Markt für gebrauchte Matratzen.

Im Übrigen könne eine Matratze im Hinblick auf das Widerrufsrecht mit einem Kleidungsstück gleichgesetzt werden, das ebenfalls mit dem menschlichen Körper direkt in Kontakt kommen könne. Es sei davon auszugehen, dass der Unternehmer bezüglich beider Waren in der Lage sei, diese nach Rücksendung durch eine Behandlung, etwa Reinigung oder Desinfektion, für eine Wiederverwendung und damit für ein erneutes Inverkehrbringen geeignet zu machen.

Anmerkung:

Damit ist die Rechtslage eindeutig. Allerdings kommt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Ergebnis für künftige Fälle zu spät. Denn in der Praxis des Online- Handels mit Matratzen räumen die Händler zwischenzeitlich ausdrücklich ein Rückgaberecht ein, auch wenn die Folie von der Matratze entfernt worden ist.

Klaus Krohn
Quelle:
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 03.07.2019 – VIII ZR 194/16