RICHARD BOORBERG VERLAG

×

18.02.2020

  

Mehr Schutz für Hinweisgeber: Neue EU-Vorschriften ab 2021

  

Anfang Oktober 2019 hat der Europäische Rat neue Vorschriften zum Schutz von Hinweisgebern (sog. Whistleblowern) verabschiedet. Nach diesen Neuregelungen müssen öffentliche und private Organisationen, aber auch Behörden, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einrichten. Darüber hinaus soll der Schutz von Hinweisgebern vor Repressalien verbessert werden.

Hintergrund

Hinweisgeber, sog. Whistleblower, sind Personen, die nicht schweigen, wenn sie im Rahmen ihrer Arbeit Fehlverhalten feststellen, das dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft, etwa wenn dadurch die Umwelt, die öffentliche Gesundheit, die Verbraucher- Sicherheit oder die der öffentlichen Finanzen Schaden nehmen.

Der Schutz dieser Hinweisgeber ist derzeit bruchstückhaft geregelt. Lediglich zehn EU-Mitgliedstaaten haben Rechtsvorschriften erlassen, die Hinweisgebern einen umfassenden Schutz bieten.

Nunmehr will die EU diesen Personen ein hohes Maß an Schutz zusichern, der sich auf eine ganze Reihe von Sektoren oder Bereichen erstreckt, etwa die öffentliche Auftragsvergabe, Finanzdienstleistungen, Geldwäsche, Produkt- und Verkehrssicherheit, nukleare Sicherheit, öffentliche Gesundheit sowie Verbraucher- und Datenschutz.

Neuregelung verabschiedet

Am 07.10.2019 hat der der Rat der EU neue Vorschriften zum Schutz von Hinweisgebern förmlich verabschiedet. Hiernach müssen sowohl in öffentlichen, als auch in privaten Organisationen sichere Kanäle für die Meldung von Missständen eingerichtet werden. Darüber hinaus werden Hinweisgeber weitgehend vor Repressalien geschützt.

Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, um die Vorschriften in nationales Recht umzusetzen.

Wesentlicher Inhalt der EU-Vorschriften

- Einrichtung von Meldekanälen innerhalb von Unternehmen oder Verwaltungen: Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten oder Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern werden verpflichtet, zuverlässige Meldekanäle einzurichten. Hinweisgebern wird empfohlen, zunächst die internen Kanäle ihrer Organisation zu nutzen, bevor sie auf externe, von den Behörden eingerichtete Kanäle zurückgreifen.

- Geschützt werden Personen mit den unterschiedlichsten Profilen, die Informationen über Verstöße im beruflichen Kontext erlangen könnten: Angestellte und Beamte auf nationaler oder lokaler Ebene, Freiwillige oder Praktikanten, nicht geschäftsführende Mitglieder, Gesellschafter usw.

- Breiter Anwendungsbereich: Die neuen Vorschriften gelten für Bereiche wie die öffentliche Auftragsvergabe, Finanzdienstleistungen, die Verhütung von Geldwäsche, das Gesundheitswesen. Die Mitgliedstaaten können bei der Umsetzung der Neuregelung über eine ebenfalls erlassene Liste der Anwendungsbereiche hinausgehen.

- Unterstützung und Schutzvorkehrungen für Hinweisgeber: Mit den neuen Vorschriften werden Schutzvorkehrungen eingeführt, um Hinweisgeber vor Repressalien zu schützen, etwa davor, suspendiert, herabgestuft oder eingeschüchtert zu werden. Dieser Schutz vor Repressalien gilt auch für Unterstützer, etwa Kollegen oder Angehörige.

Klaus Krohn
Quelle:
Pressemitteilung des Europäischen Rats vom 07.10.2019