Ein Unternehmen hatte im Jahr 2014 in einem Autohaus einen neuen Pkw VW Touran der ersten Generation gekauft.
Seit 2015 wurde nur noch die Folgegeneration des Fahrzeugs hergestellt. Das von dem Unternehmen erworbene Fahrzeug war mit der von VW als »Umschaltlogik « bezeichneten Software ausgestattet, die bewirkte, dass das Fahrzeug lediglich im Testmodus auf dem Prüfstand die gesetzlichen Abgasvorgaben erfüllte, nicht jedoch im eigentlichen Betriebsmodus.
Der Käufer beanstandete den Wagen als mangelhaft und verlangte die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs.
Das Autohaus entgegnete, dass eine Nachlieferung wegen des Produktionsendes der ersten Generation unmöglich sei oder jedenfalls einen unverhältnismäßigen Aufwand gegenüber dem Aufspielen eines Software-Updates darstelle.
Der Käufer wollte dies nicht akzeptieren und zog vor Gericht. Beim Oberlandesgericht Köln hatte seine Argumentation Erfolg: Die Richter verurteilten das Autohaus zur Lieferung eines konkret spezifizierten Neuwagens der Nachfolgegeneration.
Das Unternehmen musste im Gegenzug das ursprüngliche Fahrzeug zurückgeben und Wertersatz für die zwischenzeitliche Nutzung zahlen.
Nachlieferungsanspruch ist nicht unmöglich
Das Gericht wies im Wesentlichen darauf hin, dass der Anspruch des Käufers auf Nachlieferung möglich sei, obwohl es keine Neufahrzeuge der ersten Generation mehr gebe. Denn der Nachlieferungsanspruch könne auch durch Lieferung eines Nachfolgemodells erfüllt werden. Da Nachfolgemodelle im Allgemeinen technisch fortschrittlicher als Vorgängermodelle seien, sei kein Anhaltspunkt ersichtlich, warum der Käufer nicht auch ein solches Nachfolgemodell als gewährleistungstauglich ansehen sollte.
Für das Autohaus als Verkäufer sei darauf abzustellen, wie hoch der Ersatzbeschaffungsaufwand sei. Dieser war im vorliegenden Fall ganz offensichtlich ziemlich bedeutend.
Auch wenn die Ausstattungsmerkmale des ursprünglichen Fahrzeugs nicht zur Serienausstattung des Nachfolgemodells gehörten, bedeute dies nicht, dass die Beschaffung eines so ausgestatteten Fahrzeugs grundsätzlich nicht zumutbar und möglich sei.
Software-Update unzureichend
Dass die Nachlieferung gegenüber der Nachbesserung durch Aufspielen eines Software-Updates für das Autohaus unverhältnismäßig sei, vermochte das Gericht nicht festzustellen. Unverhältnismäßigkeit komme nur dann in Betracht, wenn das Software-Update grundsätzlich zur Mängelbeseitigung geeignet sei. Zwar könne angenommen werden, dass der »primäre Mangel« durch das Software- Update beseitigt werde. Nach der Installation des Updates bestehe nach aktuellem Erkenntnisstand nicht mehr die Gefahr der Versagung der Betriebserlaubnis. Gleichwohl könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass mit dem Software- Update Folgeprobleme verbunden seien, die derzeit jedenfalls in der Fachliteratur diskutiert würden.
Nutzungsentschädigung
Das Unternehmen als Käufer des Fahrzeugs hatte somit Anspruch auf Lieferung eines Nachfolgemodells. Gleichzeitig war es verpflichtet, das alte Fahrzeug zurückzugeben. Überdies musste es für dessen Nutzung eine sog. Nutzungsentschädigung zahlen. Dieser Betrag errechnet sich unter Berücksichtigung des ursprünglichen Kaufpreises, der bisher erbrachten Fahrleistung und der regelmäßig von einem Dieselfahrzeug zu erwartenden Gesamtnutzung.
Anmerkung:
Bei dem Käufer handelte es sich im vorliegenden Fall um ein Unternehmen, also nicht um eine Privatperson. Deshalb war das Unternehmen gesetzlich verpflichtet, Nutzungsausfallentschädigung zu bezahlen.