Ein Mann aus Baden-Württemberg leaste für einen Zeitraum von vier Jahren von der Volkswagen Leasing GmbH einen neuen Audi Q5. Er leistete monatliche Leasingraten von 437,– € und eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 5.000,– €. Im Mai 2013 kaufte der Mann dann das Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 80.000 km. Dafür zahlte er 25.680,74 €. Bei einem Kilometerstand von 170.000 km erlitt das Fahrzeug einen Motorschaden und wurde seitdem nicht mehr bewegt.
Unzulässige Technik eingebaut Der Audi war mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Es verfügte über eine Abschalteinrichtung, die erkannte, dass sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befand. In diesem Fahrzyklus leitete die Abschalteinrichtung eine höhere Abgasrückführungsrate und einen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalbetrieb ein. In einem Grundsatzurteil1 hatte der BGH in dem sog. »Dieselskandal « einen Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung grundsätzlich bejaht.
Autokäufer verlangt Leasingraten und Kaufpreis zurück
Der Mann wandte sich mit seiner Klage gegen die Audi Aktiengesellschaft und forderte die Erstattung seiner Leasingraten und den Kaufpreis zurück – unter Abzug der Vorteile seiner Fahrzeugnutzung und gegen Rückgabe des Autos.
Zuvor hatte das Landgericht entschieden, dass die Klage nur insoweit erfolgreich ist, als sie den Kauf des Fahrzeugs im Jahr 2013 betrifft. Die Leasingraten begründeten hingegen keinen Schadensersatzanspruch, denn die Raten aus dem Leasingvertrag würden dem Nutzungsvorteil aus dem Fahrzeug entsprechen.
Leasing und Kauf unterscheiden sich
Der BGH2 gab dem Landgericht insofern recht, als dass die Leasingraten nicht zurückverlangt werden können. Grundsätzlich treffe man mit dem Abschluss eines Leasingvertrags eine vom Kauf grundverschiedene Investitionsentscheidung. Beim Kauf erwirbt der Käufer die Möglichkeit, das Fahrzeug – ohne zeitliche Begrenzung und über die gesamte Laufleistung hinweg – zu nutzen. Dahingegen erwirbt der Leasingnehmer lediglich die Möglichkeit, das Auto innerhalb einer bestimmten Zeitspanne und zu bestimmten Bedingungen zu fahren.
Während beim Kauf die Kaufpreiszahlung und die Gesamtnutzung sich »kongruent « gegenüberstünden, lasse sich diese Herangehensweise nicht auf ein geleastes Fahrzeug übertragen. Beim Leasing entspreche der Nutzungsvorteil der vereinbarten Leasingrate, denn die Rate stehe dem zeitraumbezogenen Wert direkt gegenüber. Folglich würden die Nutzungsvorteile des Autos den finanziellen Nachteilen durch die Leasingraten entsprechen. Offengelassen hatte der BGH die Frage, ob ein anderes Ergebnis geboten wäre, wenn die spätere Übernahme des Fahrzeugs von vornherein vereinbart gewesen war.
Audi in Dieselskandal verstrickt?
Hinsichtlich des Kaufs stellte der BGH Rechtsfehler fest und wies diesbezüglich die Sache an das Landgericht zurück. Der Mann hatte sich nicht gegen die Konzernmutter Volkswagen gewandt, sondern gegen die Tochter Audi AG. Nach der Rechtsprechung des BGH3 haftet eine juristische Person aus § 826 BGB i. V. m. § 31 BGB nur, wenn einer ihrer Vertreter in einer gegen »die guten Sitten verstoßenden Weise« einem anderen vorsätzlich Schaden zugefügt hat und davon auch wusste. Weil die Abschalteinrichtung bei VW entwickelt worden sei, hätten für die Verstrickung der Audi AG im Dieselskandal nicht genügend Anhaltspunkte vorgelegen. Ob die konkrete Beteiligung von der Audi AG nachzuweisen sei, müsse das Landgericht klären.