RICHARD BOORBERG VERLAG

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28.10.2019

Geldverkehr

Kein Ersatz bei missbräuchlicher Geldkartenverwendung

   

Ein Bankkunde hat keinen Ersatzanspruch gegen seine Bank für missbräuchliche Kreditkartenverwendung, wenn er bei einer angeblich misslungenen Geldüberweisung keinen Abbruchbeleg verlangt.

Ein Mann wollte in einem Nachtlokal die Rechnung per Giro-Karte (früher: EC-Karte) begleichen. Er händigte die Karte einer Mitarbeiterin des Lokals aus und gab verdeckt die PIN in das Kartenlesegerät ein. Die Frau entfernte sich hiernach mit Karte und Lesegerät für mehrere Minuten aus dem Sichtfeld des Mannes. Bei ihrer Rückkehr gab sie an, die Transaktion habe nicht funktioniert. Einen Abbruchbeleg verlangte der Gast nicht. Dieser Vorgang wiederholte sich mehrfach.

Später musste der Mann feststellen, dass zweimal jeweils Barabhebungen unter Verwendung der Originalkarte in Höhe von jeweils 1000 € an einem Geldautomaten stattgefunden hatten.

Er nahm die kartenausgebende Bank auf Rückzahlung dieser Beträge in Anspruch. Seine Klage hatte beim Amtsgericht Frankfurt am Main jedoch keinen Erfolg.

Die Bank sei aufgrund gesetzlicher Vorschrift (§ 675u S. 2 BGB) von einer Erstattungspflicht befreit. Denn bei einer nicht autorisierten Zahlung sei das Kreditinstitut nicht verpflichtet, Ersatz zu leisten. Vielmehr habe der Mann den Schaden durch eine grob fahrlässige Verletzung seiner Vertragspflichten herbeigeführt.

Ein Karteninhaber müsse verhindern, dass sich der Zahlungsempfänger mit dem Gerät und der Karte aus seinem Sichtfeld entferne. Um Missbrauch auszuschließen, dürfe der Karteninhaber einer erneuten Aufforderung, die PIN einzugeben, nur dann nachkommen, wenn er sich bei einer angeblich gescheiterten Transaktion zuvor einen Abbruchbeleg aushändigen lasse. Nur in diesem Fall könne er sicher sein, dass der vorherige Zahlungsverzug tatsächlich gescheitert sei und die erneute Aufforderung, die PIN einzugeben, nicht zur Ermöglichung missbräuchlicher Abhebungen diene.

Klaus Krohn
Quelle:
AG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.08.2019 – 30 C 4153/18