Ein deutscher Staatsbürger, der in Hessen zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet war, bot dem Hessischen Rundfunk an, diesen Beitrag in bar zu entrichten.
Dies lehnte der Hessische Rundfunk unter Hinweis auf seine Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge ab. Diese schließt ausdrücklich jede Möglichkeit der Beitragszahlung in bar aus. Folgerichtig übersandte die Rundfunkanstalt dem Beitragspflichtigen einen Zahlungsbescheid.
Er klagte gegen diesen Bescheid durch mehrere Instanzen. Der Streit landete beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses stellte fest, dass der in der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks festgelegte Ausschluss der Möglichkeit, den Rundfunkbeitrag (auch) mit Euro-Banknoten zu zahlen, gegen eine höherrangige Bestimmung des Bundesrechts verstoße; denn das »Gesetz über die Deutsche Bundesbank « enthalte eine Regelung, wonach auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel seien.
Da das Bundesverwaltungsgericht jedoch die Gefahr sah, dass diese Vorschrift des Bundesrechts evtl. gegen EU-rechtliche Vorschriften verstoßen könnte, legte es daher den Rechtsstreit zur Vorabentscheidung dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vor.
Der EuGH entschied einerseits zugunsten des Beitragspflichtigen, andererseits jedoch auch zugunsten des Hessischen Rundfunks.
Verpflichtung der Verwaltung zur Annahme von Bargeld möglich . . .
Die Richter sahen es für die Verankerung des Status der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel als nicht erforderlich an, eine absolute Verpflichtung zur Annahme dieser Banknoten als Zahlungsmittel zu statuieren. Es sei auch nicht erforderlich, dass die Union die Ausnahmen von einer grundsätzlichen Verpflichtung erschöpfend und einheitlich festlege, sofern die Zahlung mit Bargeld in der Regel möglich sei.
Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, seien befugt, Regeln für die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen zu erlassen. Somit könne ein Mitgliedstaat auch eine Maßnahme erlassen, die seine öffentliche Verwaltung zur Annahme von Barzahlungen verpflichte.
. . . , aber Ausnahmen möglich
Der Status der Euro-Banknoten und Euro-Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel beinhaltet zwar grundsätzlich eine Verpflichtung zur Annahme dieser Banknoten und Münzen. Diese Verpflichtung könne aber von den Mitgliedstaaten aus Gründen des öffentlichen Interesses eingeschränkt werden, vorausgesetzt, dass diese Einschränkungen im Hinblick auf das verfolgte Ziel von öffentlichem Interesse verhältnismäßig sind, also dass etwa andere Mittel zur Begleichung von Geldschulden verfügbar sein müssen.
Es liegt nach Ansicht des EuGH durchaus im öffentlichen Interesse, dass die Begleichung von Geldschulden gegenüber öffentlichen Stellen so erfolgen kann, dass diesen Zahlstellen keine unangemessenen Kosten entstehen. Daher könne der Grund des öffentlichen Interesses eine Beschränkung der Bargeldzahlungen rechtfertigen; dies insbesondere dann, wenn die Zahl der Beitragspflichtigen, bei denen die Forderungen einzutreiben sind, sehr hoch ist.
Anmerkung:
Es ist nun Sache des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen, ob eine solche Beschränkung im Hinblick auf das Ziel des tatsächlichen Einzugs des Rundfunkbeitrags verhältnismäßig ist, insbesondere in Anbetracht dessen, dass die anderen rechtlichen Zahlungsmittel möglicherweise nicht allen beitragspflichtigen Personen zugänglich sind.