Im Jahr 1996 warb eine Sparkasse für das »S-Prämiensparen flexibel« mit einer Werbebroschüre. Diese enthielt eine Musterrechnung, mit der die Entwicklung eines Sparguthabens über einen Zeitraum von 25 Jahren bei einer monatlichen Sparrate von 150 DM einschließlich der jährlichen Prämienzahlungen dargestellt wurde.
Ein Ehepaar schloss im Jahr 1996 mit der Sparkasse einen solchen Prämiensparvertrag ab. Neben einer variablen Verzinsung des Sparguthabens sahen die Verträge erstmals nach Ablauf des dritten Sparjahres die Zahlung einer Prämie in Höhe von 3 % der im abgelaufenen Sparjahr erbrachten Sparbeiträge vor. Vertragsgemäß stieg diese Prämie bis zum Ablauf des 15. Jahres auf 50 % der geleisteten Sparbeiträge an.
Für alle Sparverträge galten die AGBSparkassen. Nr. 26 Abs. 1 dieser AGB enthielt folgende Regelung:
»Ordentliche Kündigung«:
»Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen…«
Unter Hinweis auf das niedrige Zinsumfeld erklärte die Sparkasse am 05. 12. 2016 die Kündigung des Sparvertrags aus dem Jahr 1996 mit einer Auslauffrist zum 01. 04. 2017.
Die Eheleute waren demgegenüber der Ansicht, dass die von der Sparkasse erklärte Kündigung unwirksam sei, da der Vertrag noch weitere Jahre, über insgesamt dann 25 Jahre, laufe.
Ebenso wie die Vorinstanzen war auch der Bundesgerichtshof der Auffassung, dass der Sparvertrag durch die Kündigung wirksam beendet worden sei und daher die Klage der Eheleute auf Feststellung des Fortbestands des Sparvertrags erfolglos sei.
Kündigung des Sparvertrags nach 15 Sparjahren rechtens
Die Sparkasse hatte ihr eigenes ordentliches Kündigungsrecht aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen einseitig zugunsten des Kunden für einen Zeitraum bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe – hier: 15 Jahre – ausgeschlossen. Der Sparvertrag war auf Grundlage der vereinbarten Prämienstaffel und der weiteren vertraglichen Regelungen dahin zu verstehen, dass dem Sparer das Recht zustand, einseitig zu bestimmen, ob er bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe weiter spart oder zwischenzeitlich »aussteigt«. Die Sparkasse hatte mit der vereinbarten Prämienstaffel einen besonderen Bonusanreiz gesetzt. Dieser Bonusanreiz bedingte den Ausschluss ihres Kündigungsrechts bis zum Ablauf des 15. Sparjahrs, weil anderenfalls die Sparkasse dem Kunden jederzeit den Anspruch auf Gewährung der Sparprämien entziehen könnte. Einen über das Ende des 15. Sparjahrs hinaus wirkenden Ausschluss des Kündigungsrechts hatten die Sparkasse und die Eheleute dagegen auch im Hinblick auf die unbefristete Laufzeit des Vertrags nicht vereinbart. Nach dem Inhalt des Sparvertrags hatte die Sparkasse die Zahlung einer Sparprämie lediglich bis zum 15. Sparjahr bindend versprochen. Ab diesem Zeitpunkt war der Sparvertrag zwar nicht automatisch beendet, mit der Folge der Fälligkeit und Rückzahlung der Spareinlagen, sondern lief unbefristet weiter. Allerdings stand nach dem Vertragsinhalt der Sparkasse ab diesem Zeitpunkt jederzeit das Recht zur ordentlichen Kündigung unter Beachtung der dreimonatigen Auslauffrist zu. Hiervon hatte sie – so das Gericht – nach Ablauf des 15. Sparjahrs hier in zulässiger Weise Gebrauch gemacht.
Werbeprospekt war nicht Vertragsinhalt, sondern lediglich Musterrechnung
Die Eheleute hatten sich zur Begründung ihrer Klage darauf berufen, dass sich aus dem Werbeprospekt eine 25-jährige Laufzeit des Sparvertrags ergeben habe, sodass eine Kündigung bereits nach 15 Sparjahren unzulässig sei.
Dem erteilte der Bundesgerichtshof jedoch eine eindeutige Absage: Die in dem Werbeprospekt enthaltene Musterrechnung, die auf einen Zeitraum von 25 Jahren bezogen war, stellte lediglich ein Rechenbeispiel dar, mit dem keine verbindliche Aussage zur tatsächlichen Laufzeit des Sparvertrags verbunden war. Die Laufzeit ergebe sich vielmehr alleine aus den Vertragsunterlagen, in denen die Sparkasse das Erreichen der höchsten Prämienstufe mit dem 15. Sparjahr zugesagt hatte. Ab diesem Zeitpunkt war es quasi in das Belieben der Sparkasse gestellt, dem Kunden weiterhin die hohen Zusatzprämien zuzugestehen oder andererseits – so wie hier – den Vertrag zu kündigen.
Bei den weitergehenden Aussagen des Werbeprospektes handelte es sich also nach Darstellungsart, Inhalt und Formulierung lediglich um eine werbende Anpreisung der Leistung, die nicht etwa hinsichtlich der Laufzeit des Sparvertrags Vertragsinhalt geworden war.