Ein eingetragener Verein, der satzungsgemäß in Krisengebieten, etwa Syrien und Afghanistan, tätig ist, hat keinen Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos bei einer Bank oder Sparkasse.
Ein Verein bezeichnete sich ausweislich seiner Homepage als „Hilfsbund“, der „um Allahs
Wohlgefallen Projekte plant und durchführt, mit dem Ziel, unsere Not leidenden Menschen im In- und Ausland zu unterstützen“.
Nach seiner Satzung verwendete der Verein die von ihm erhaltenen Spendengelder für Projekte in Ländern wie Syrien, Afghanistan, Somalia und Eritrea.
Bei potentiellen Kunden, die Geschäftskontakte zu solchen Ländern haben oder dort aktiv sind, sind Kreditinstituten verstärkte Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz auferlegt.
Deshalb verweigerte eine Stadtsparkasse dem Verein die Eröffnung eines Girokontos.
Zurecht, wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf befand. Die Ablehnung der Kontoeröffnung durch die Stadtsparkasse sei aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Diese bestehen in den besonderen Restriktionen, die das Geldwäschegesetz den Kreditinstituten auferlege. So seien insbesondere erhöhte Sorgfaltspflichten bei Transaktionen des Vereins erforderlich. Diese deutlich höhere Kontrollaufwand stelle einen sachlichen Grund dar, dem Verein die Eröffnung eines Girokontos zu versagen.