Ein Ehepaar machte eine zweimonatige Kreuzfahrt auf der Donau. Nach der Reise forderten sie von der Reiseveranstalterin, dass diese den Reisepreis mindert, weil sie sich durch Kinderlärm gestört gefühlt hätten. Erst sagten sie, ein sehr aktives Kind sei über ihrer Kabine ständig herumgelaufen. Sie hätten keine Ruhe gefunden. Anschließend änderten sie ihre Aussage. Das Kind sei nach dem Frühstück bis in den Abend hinein ständig unter wildem Schreien umher gelaufen und herumgetrampelt. Dieser Vortrag wurde bestritten. Allerdings blieb das Paar dabei, dass das Kind während dem Essen krakeelt hätte. Die Reiseveranstalterin minderte nicht. Die beiden klagten.
Schreien und Trampeln über den ganzen Tag unglaubwürdig
Das Amtsgericht Rostock (AG) wies die Klage des Paares ab. Sie könnten den Reisepreis nicht wegen des Kinderlärms mindern. Dass das Kind vom Frühstück bis in den Abend hinein herumlief und trampelte, glaubte der Richter nicht. Es sei unmöglich, dass ein Kind täglich 12 bis 14 Stunden lang ohne Unterbrechung herumschreie und herumrenne. Ihre Aussagen seien offensichtlich übertrieben. Daneben hätte das Paar das Herumlaufen und Trampeln von früh bis spät nicht nachweisen können.
Schreien am Tisch ist kindlich sozial adäquates Verhalten
Aber selbst, wenn das Kind während dem Essen schrie, begründe das keinen Reisemangel. Es sei hinzunehmen, das Schreien während der Mahlzeiten sei ein kindlich sozial adäquates Verhalten. Kein Reisender könne ernsthaft erwarten, dass Kinder sich stets ruhig und gesittet verhielten. Der kindliche Bewegungsdrang sowie das Spielen und Herumtollen sei unvermeidbar mit Lärm verbunden, die keinen Reisemangel darstellten. Dies gelte auch für kindgemäßes Essverhalten, das nicht den üblichen Tischmanieren entspreche.