Beiträge auf Facebook können nur gelöscht und Nutzerkonten gesperrt werden, wenn die Nutzer zumindest nachträglich darüber vom Betreiber des Netzwerkes informiert werden, um den Nutzern Gelegenheit zu geben, sich zu den Äußerungen erklären zu können.
Der BGH hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein soziales Netzwerk bei Verstößen gegen die von ihnen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgelegten Bedingungen zwar grundsätzlich zur Löschung von Beiträgen und Sperrung von Konten berechtigt sei. Die betroffenen Nutzer seien aber über eine Sperrung und Löschung zumindest nachträglich zu informieren, damit sie die Gelegenheit erhalten, sich zu ihrer getätigten Äußerung zu erklären.
Der BGH hält Allgemeine Geschäftsbedingungen von dem beklagten sozialen Netzwerk Facebook für rechtswidrig. Sie besagen, dass bei Verstoß gegen die von ihnen festgelegten Kommunikationsrechte die jeweiligen Beiträge und Konten gelöscht werden.
Die Beklagte hat Kommentare der Kläger im Jahr 2018, in denen sie sich über Migranten negativ äußerten, als Hassreden eingestuft. Nach ihren in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgesetzten Kommunikationsstandards waren diese verboten. Deshalb sperrte sie zeitweise deren Konten und löschte die Beiträge. Facebook ist der Ansicht, dass Hassreden nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen die Kommunikationsstandards verstoßen. Deshalb sei Facebook berechtigt gewesen, diesen Beitrag zu löschen und das Profil der Kläger teilweise zu sperren.
Dem hat der BGH jetzt eine Absage erteilt und den Klägern Recht gegeben. Er führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass Facebook aufgrund seiner Nutzerbestimmungen und Kommunikationsstandards nicht berechtigt gewesen sei, die Beiträge der Nutzer zu löschen und ihre Nutzerkonten zu sperren. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Facebook seien insoweit unwirksam. Die Nutzer würden durch eine Löschung und eine Kontensperrung entgegen des Gebots von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden.
Zu diesem Ergebnis kam das Gericht nach einer umfassenden Abwägung und Würdigung der wechselseitigen Interessen der Parteien. Dazu seien die jeweils betroffenen Grundrechte zu erfassen und so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden. Auf der einen Seite stehe die Meinungsäußerungsfreiheit der Kläger, auf der anderen Seite die Berufsausübungsfreiheit der Beklagten mit dem Interesse, die Beiträge zu löschen. Die Abwägung ergebe zwar, dass Facebook grundsätzlich berechtigt sei, den Nutzern des Netzwerkes die Einhaltung bestimmter Kommunikationsstandards vorzugeben. Für einen interessensgerechten Ausgleich wäre es jedoch erforderlich gewesen, dass sich Facebook in ihren AGB darüber hinaus verpflichtet hätte, den jeweiligen Nutzer bei einer geplanten Löschung und Sperrung zu informieren. Zudem hätte Facebook den Grund für die Löschung mitzuteilen und eine Möglichkeit der Gegenäußerung einzuräumen. Dies hat das Unternehmen nicht getan. Daher müsse es die Beiträge wiederherstellen und eine Sperrung der Konten und Löschung der Beiträge unterlassen.