Eine Kletteranlage bestand aus zwei Hallen, die durch einen 2,80 m breiten und 8 m langen Durchgangsbereich verbunden waren. In diesem Bereich befanden sich an beiden Seitenwänden Klettervorrichtungen: auf der einen Seite zum Seilklettern, auf der anderen Seite insbesondere für Kinder und Jugendliche zum Bouldern.
Ein 36-jähriger Nutzer der Halle wurde beim Durchschreiten des Durchgangsbereichs durch einen herabstürzenden Kletterer schwer verletzt; er erlitt mehrfache Frakturen der Wirbelsäule und war anschließend querschnittsgelähmt.
Der Mann nahm zum einen die damals sichernde Frau des herabstürzenden Kletterers sowie zum anderen den Betreiber der Kletteranlage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mehr als 600 000 € in Anspruch.
Letztlich hatte die Klage gegen den Betreiber beim Oberlandesgericht Stuttgart weitgehend Erfolg.
Keine Haftung der sichernden Frau
Ein fahrlässiges Verhalten der sichernden Frau, die sich voll auf den Kletterer konzentriert hatte, war nicht festzustellen. Denn auch der hinzugezogene Sachverständige konnte nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die Frau einen Sicherungsfehler begangen hatte. Nach den logischen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen war nämlich nicht auszuschließen, dass es durch eine Verkettung unglücklicher, der sichernden Frau nicht vorzuwerfenden Umstände, zu dem Sturz des Kletterers gekommen war.
Überwiegende Haftung des Betreibers der Kletteranlage
Nach Überzeugung des Gerichts hatte der Betreiber der Anlage seine Verkehrssicherungspflicht zum Schutz der Besucher verletzt. Denn es sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten des Durchgangs bereichs nicht unwahrscheinlich, dass es zu Verletzungen kommen könne. Dieser Bereich war mit zahlreichen Klettertrassen in dem relativ engen und stark frequentierten Durchgang zwischen den beiden Kletterhallen bestückt. Es sei für die verantwortlichen Mitarbeiter vorhersehbar und vermeidbar gewesen, dass wegen der räumlichen Enge im Durchgangsbereich Passanten viel häufiger als an anderen Stellen der Anlage in den Sturzraum von Kletterer geraten könnten.
Durchgehenden Personen war es fast nicht möglich, sich aus den Sturzzonen der rechts und links in der Wand befindlichen Kletterer zu entziehen. Somit war der Betreiber der Kletteranlage für den gefährlichen Zustand des Durchgangsbereichs zwischen den Hallen verantwortlich.
Mitverschulden des Verletzten
Gleichwohl hielt das Gericht eine Teilschuld des Verletzten für gegeben. Denn er war selbst Kletterer, sodass er ohne Zweifel die Gefahrensituation hätte erkennen und vermeiden können. Ihn traf daher ein Mitverschulden an dem Unfallereignis.
Bei Abwägung der Verursachungsbeiträge des Betreibers der Kletteranlage einerseits und des Verletzten andererseits sah das Gericht eine ganz überwiegende Haftung des Hallenbetreibers, sodass das Mitverschulden des Verletzten lediglich mit 25 % zu bewerten war.