RICHARD BOORBERG VERLAG

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30.07.2019

   

Gebrauchtwagenkauf: Wer ist Verkäufer bei unklarem Vertragsinhalt?

  

Ein Gebrauchtwagenhändler, der im Namen einer Privatperson einen Pkw verkauft, kann zugunsten des privaten Verkäufers Gewährleistungsansprüche wirksam ausschließen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn für den Käufer ersichtlich ist, wer Vertragspartner ist. Entsteht für ihn der Eindruck, dass der Gebrauchtwagenhändler den Pkw in eigenem Namen verkaufen will, so ist ein Gewährleistungsausschluss seitens des Verkäufers nicht möglich (OLG Oldenburg).  

Hintergrund

Verkauft ein Privatmann einen Gebrauchtwagen, so kann er vertraglich die Haftung für ihm unbekannte Mängel an dem Fahrzeug komplett ausschließen. Verkauft hingegen ein gewerblicher Händler einen gebrauchten Pkw, so ist dies nicht möglich; er kann seine Gewährleistungspflicht maximal auf ein Jahr verkürzen. Er haftet daher gegenüber einem Verbraucher für Mängel, die bei Übergabe des Fahrzeugs bereits vorhanden waren. Allerdings ist es hin und wieder unklar, wer eigentlich Verkäufer des Gebrauchtwagens ist: Eine Privatperson oder ein Gebrauchtwagenhändler.

Auch das Oberlandesgericht Oldenburg hatte sich mit einem solchen Fall auseinanderzusetzen.

Der Sachverhalt

Ein Mann hatte im Internet die Anzeige eines Autohauses entdeckt. Dort wurde ein VW Multivan zum Preis von 15 000 j angeboten. Im Kopf der Anzeige war der Name des Autohauses genannt. Im Kleingedruckten des Händlers fand sich der Vermerk, dass das Fahrzeug »im Kundenauftrag angeboten« werde.

Der Kaufinteressent vereinbarte mit dem Händler einen Termin; bereits bei der ersten Besichtigung des Fahrzeugs wurde man sich einig. Der Händler sagte zu, dass der Auspuff und verschiedene Dichtungen noch auf seine Kosten repariert werden sollten.

Eine Woche später kam es zur Vertragsunterzeichnung beim Händler. Als Verkäufer war eine Privatperson (Herr A) aufgeführt, mit deren Nachnamen der Autohändler auch unterschrieb. Außerdem wurde ein kompletter Gewährleistungsausschluss vereinbart.

Kurze Zeit später zeigte sich an dem Fahrzeug ein Motorschaden, den der Käufer zunächst für 2 700 j bei einer Werkstatt reparieren ließ. Gleichwohl trat der Mangel erneut auf. Nunmehr verlangte der Käufer vom Händler die Reparaturkosten von 2 700 j sowie eine neue Reparatur des Fahrzeugs. Der Händler weigerte sich und verwies darauf, dass nicht er Vertragspartei sei, sondern Herr A, also eine Privatperson. Deshalb habe auch die Gewährleistung wirksam komplett ausgeschlossen werden können.

Das Oberlandesgericht Oldenburg war jedoch anderer Auffassung; denn Vertragspartner sei nicht Herr A als Privatperson, sondern das Autohaus. Daher könne sich dieses als gewerblicher Verkäufer nicht auf einen Gewährleistungsausschluss verweise.

Käufer hielt das Autohaus für den Vertragspartner

Der Händler konnte sich nicht darauf berufen, gar nicht Vertragspartei zu sein. Denn er habe nicht deutlich gemacht, dass er nicht in eigenem Namen handeln wolle, sondern im Auftrag eines Kunden. Durch die Nutzung seines Firmennamens an prominenter Stelle auf dem Internetinserat, durch sein Auftreten als derjenige, der für die Mängel am Auspuff und den Dichtungen einstehen wolle und durch die Unterzeichnung mit dem Namen, der auch im Kaufvertrag als Verkäufer aufgeführt war, habe er den Eindruck erweckt, der Verkäufer zu sein. An diesem äußeren Verhalten müsse er sich festhalten lassen.

Auch der Hinweis auf den Kundenauftrag im Kleingedruckten des Kaufvertrags reichte nicht. Zwar könne man sich als Vertreter eines anderen auch für diesen und in dessen Namen verpflichten, dies müsse aber für den Kunden deutlich sein. Ansonsten werde man selbst Vertragspartner.

Da im vorliegenden Fall also alle Umstände für den Käufer dahingehend zu deuten waren, dass das Autohaus den Wagen in eigenem Namen verkaufte, war hiervon auch auszugehen. Damit konnte sich das Autohaus nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen, da es als Gewerbetreibender zumindest für ein Jahr auf Gewährleistung haftet.

Quelle:
Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 08. 11. 2018 – 1 U 28/18