RICHARD BOORBERG VERLAG

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10.06.2021

Wettbewerbsrecht

Fitnessstudio: Preisangabe ohne Servicegebühr

     

Die Preiswerbung für einen Fitnessstudio- Vertrag ohne Einbeziehung einer quartalsweise zu zahlenden Servicegebühr verstößt gegen die Verpflichtung zur Angabe eines Gesamtpreises und ist daher unlauter (OLG Frankfurt am Main).

Ein Fitnessstudio warb für Mitgliedschaften mit einem Monatspreis von »29,99 € bei 24-Monats-Abo«. Diese Preisangabe war durch ein Sternchen gekennzeichnet, das auf der rechten Seite klein gedruckt mit dem Hinweis »zuzüglich 9,99 € Servicegebühren/ Quartal« aufgelöst war. Ein Verbraucherschutzverein hielt dies für eine unzulässige, weil nicht ausreichende Preisangabe. Nach seiner Auffassung müsse die Servicegebühr auf den monatlichen Abo-Preis aufgerechnet werden, sodass sich ein Monats-Abo-Preis von 33,32 € ergebe.

Das Fitnessstudio hatte hiergegen eingewandt, dass sich viele andere Fitnessstudios ebenso verhielten und die Servicegebühr mit Sternchenhinweis angäben. Beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte die Unterlassungsklage der Verbraucherschützer Erfolg.

Unrichtige Gesamtpreisangabe

Nach Auffassung der Richter verstoße die angegriffene Preiswerbung gegen die Preisangabenverordnung und sei daher unlauter.

Preisangaben müssten durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Klarheit über die Preise und ihre Gestaltung gewährleisten. Das Fitnessstudio habe gegenüber den Verbrauchern in der Werbung den Gesamtpreis angeben müssen, dies jedoch nicht getan.

Der Gesamtpreis umfasse das »tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt« d. h., einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile.

Im vorliegenden Fall hätte der Studiobetreiber den Gesamtpreis unter Einbeziehung der quartalsmäßig zu zahlenden Servicegebühr ausweisen müssen. Es genüge nicht, einen Teilbetrag zu nennen und einen weiteren Betrag anzugeben, den der Kunde hinzurechnen müsse, um den tatsächlichen Gesamtpreis zu ermitteln. Die Preiswerbung ohne Einbeziehung der quartalsmäßig zu zahlenden Servicegebühr verstoße gegen diese Verpflichtung und sei daher unlauter.

Sternchenhinweis nicht ausreichend

Der Hinweis auf die Servicegebühr und die zugrunde liegenden Konditionen sei hier nicht so deutlich erkennbar, dass der Verbraucher diesen weiteren Preisbestandteil ohne Weiteres erkenne. Gerade die drucktechnische Gestaltung spreche dagegen. Mit ihr werde vielmehr der unter der psychologisch wichtigen Schwelle von 30 € liegende monatliche Preis von 29,99 € hervorgehoben; lediglich ein Sternchenhinweis auf die obligatorisch anfallende Servicegebühr, die grafisch zudem deutlich kleiner dargestellt und quer gedruckt gewesen sei, sei nicht geeignet, den deutlich hervorgehobenen, monatlichen Preis wirksam anzuheben.

Unlauteres Verhalten

Durch diesen Verstoß habe das Fitnessstudio auch unlauter gehandelt. Sein Verhalten führe zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen. Unerheblich sei der Hinweis des Studiobetreibers, andere Wettbewerber würden ebenso handeln, weshalb die Verbraucher quasi hieran gewöhnt seien. Die Tatsache – so das Gericht abschließend –, dass sich auch eine Vielzahl anderer Mitbewerber rechtswidrig verhalte, könne nicht dazu führen, mit diesem Argument den Verstoß gegen die zwingende Preisangabe zu verneinen. Andernfalls würde dies dazu führen, dass die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, die eine ganze Branche regelmäßig begehe, nicht mehr möglich wäre. Ein solches Ergebnis würde dem Schutzzweck des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb völlig widersprechen.

Klaus Krohn
Quelle:
Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 04. 02. 2021 – 6 U 269/19