RICHARD BOORBERG VERLAG

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24.06.2020

  

Deutscher Wetterdienst:App darf nur Wetterwarnungen enthalten

  

Dem Deutschen Wetterdienst ist es untersagt, eine App kostenlos und werbefrei anzubieten, die neben reinen Wetterwarnungen weitergehende allgemeine Informationen zum Wetter enthält (BGH).

Der Deutsche Wetterdienst (DWD) ist der nationale meteorologische Dienst der Bundesrepublik Deutschland. Seine Aufgaben sind gesetzlich geregelt. Hierzu  gehört auch die Erbringung meteorologischer Dienstleistungen für die Allgemeinheit und die Herausgabe amtlicher Warnungen über Wettererscheinungen.  Diese Wetterwarnungen an die Allgemeinheit sind entgeltfrei.
Seit Juni 2015 bot der DWD eine »Warn-Wetter-App« für mobile Endgeräte an. Mit dieser App konnten nicht nur Wetterwarnungen, sondern auch zahlreiche  Allgemeine Informationen zum Wetter einschließlich detaillierter Wetterberichte abgerufen werden. Diese App war für alle Inhalte unentgeltlich und werbefrei. Ein Unternehmer bot gleichfalls meteorologische Dienstleistungen wie Wetterberichte über das Internet und über eine App für mobile Endgeräte an. Die Standard-Version der App war kostenlos und werbefinanziert; zusätzlich gab es eine werbefreie Version gegen Entgelt.
Dieser Anbieter hielt das unentgeltliche Anbieten und Verbreiten der Inhalte der DWD-App für wettbewerbswidrig. Denn der DWD dürfe allenfalls  amtlicheWetterwarnungen unentgeltlich verbreiten. Die App benachteilige wegen ihrer Finanzierung durch den Staat nichtstaatliche Anbieter von Wetter-Apps.
Der Bundesgerichtshof1 sah dies ebenso und gab der Unterlassungsklage des gewerblichen Anbieters statt.

Gesetzliche Vorgaben wurden vom DWD überschritten

Der DWD hatte mit seinem für die Nutzer kostenlosen und nicht durch Werbung finanzierten Angebot einer Warn-Wetter-App zwar nicht erwerbswirtschaftlich, sondern allein in Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben gehandelt.
Er habe hierbei allerdings die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage (§ 4 Abs. 6 DWD-Gesetz) überschritten. Denn die Inhalte der unentgeltlichen App waren nicht auf Wetterwarnungen beschränkt, sondern enthielten außerdem allgemeine Wetterinformationen. Daher sei das Angebot der DWD-App als geschäftliche  Handlung anzusehen und an den Vorgaben des Wettbewerbsrechts zu messen.
Bei den gesetzlichen Bestimmungen, die regeln, welche Leistungen der DWD einerseits nur gegen Vergütung und andererseits unentgeltlich erbringen darf, handele es sich um Marktverhaltensregelungen, deren Missachtung wettbewerbswidrig sei.
Aus diesen Regelungen ergebe sich, dass der DWD seine Dienstleistungen grundsätzlich nur unter Marktbedingungen erbringen dürfe und wie jeder andere Anbieter einer Anwendungssoftware für meteorologische Dienstleistungen hierfür entweder unmittelbar eine Vergütung verlangen müsse oder – falls die App kostenlos abgegeben werde – die Leistungen mittelbar, etwa durch Werbeeinnahmen, finanzieren müsse. Diese Regelungen haben – so das Gericht  abschließend – den Zweck, die Betätigung des DWD auf dem Markt der meteorologischen Dienstleistungen zum Schutz privatwirtschaftlicher Mitbewerber einzugrenzen.

Klaus Krohn
Quelle:
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. 03. 2020 – I ZR 126/18