RICHARD BOORBERG VERLAG

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18.10.2019

   

Betrieb eines Apothekenautomaten ist wettbewerbswidrig

   

Der Betrieb eines Apothekenautomaten mit pharmazeutischer Videoberatung sowie Arzneimittelabgabe ist verboten (OLG Karlsruhe).

Eine europaweit tätige, niederländische Versandapotheke betrieb in Deutschland (H-Stadt) eine pharmazeutische Videoberatung mit Arzneimittelabgabe, einen sog. Apothekenautomaten. Das Unternehmen besaß für die Räumlichkeiten keine Apothekenerlaubnis.

Es wurde von anderen Apothekern auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht Mosbach teilte diese Auffassung und verurteilte das Unternehmen, die Abgabe von apothekenpflichtigen oder verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch den Apothekenautomaten zu unterlassen, da entgegen § 43 ArznG Medikamente außerhalb einer Apotheke und nicht im Wege des Versands in Verkehr gebracht worden seien. Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe teilte diese Auffassung und beurteilte den Apothekenautomaten als wettbewerbswidrig, da dessen Betrieb gegen zwingende arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoße.

Kein Versandhandel

Das Apotheken-Unternehmen hatte argumentiert, es handele sich bei der Verbringung der Arzneimittel von der niederländischen Apotheke zum Lager in H-Stadt um einen erlaubten Versandhandel. Dem vermochte sich das Oberlandesgericht Karlsruhe nicht anzuschließen. Es stelle keinen »Versand an den Endverbraucher von einer Apotheke« (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 a AMG) dar, wenn die Arzneimittel zunächst ohne konkrete Bestellung in H-Stadt und sodann auf Kundenwunsch abgegeben würden. Versandhandel setze vielmehr eine Bestellung des Endverbrauchers zeitlich vor der Bereitstellung, Verpackung und Absendung des Arzneimittels voraus.

Unzureichende Kontrolle der Rezepte

Hinzu komme ein Verstoß gegen Prüf- und Dokumentationspflichten bei der Bearbeitung von Rezepten und der Abgabe der Arzneimittel an Endverbraucher. Die per Video erfolgenden Kontrollen und die erst nach Verbringung der Rezepte in die Niederlande vorgenommenen Vermerke genügten nach Ansicht des Gerichts den Vorschriften der deutschen Apothekenbetriebsordnung nicht. So war u.a. nicht gewährleistet, dass etwaige Änderungen auf der Verschreibung unmittelbar bei Abgabe des Arzneimittels vermerkt wurden.

Somit war der Betrieb des Apothekenautomaten als wettbewerbswidrig zu untersagen.

Klaus Krohn
Quelle:
Urteile des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29.05.2019 – 6 U 36/18 u.a.